Der Tausch ist abzugrenzen von der Erfüllung an Zahlung statt. Letztere liegt vor, wenn für eine Lieferung/Leistung statt des ursprünglich vereinbarten Geldbetrags die Gegenleistung in Form einer Lieferung/Leistung erfolgt. Die Geldforderung gilt damit als erloschen.[1]

Tausch darf auch nicht mit einem Doppelkauf verwechselt werden. Ein solcher liegt vor, wenn 2 Unternehmer sich gegenseitig beliefern und die vereinbarten Entgelte im Kontokorrent verrechnen.

Bei der Hingabe erfüllungshalber erbringt der Schuldner der Geldforderung eine (zusätzliche) Befriedigungsmöglichkeit, die nicht unmittelbar zum Erlöschen der Geldschuld führt.

 
Praxis-Beispiel

Erfüllung durch Forderungsabtretung

Unternehmer U hat dem Kunden K Ware geliefert. K kann nicht zahlen und tritt seine Forderung gegen seinen Abnehmer A zwecks Erfüllung an U ab. U kann die Forderung bei A eintreiben und schreibt den Betrag dem K auf dessen Verbindlichkeiten gut.

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