Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind die Vergütungen niedriger als bei einer Bilanz. Ein Steuerberater kann Folgendes abrechnen:

  • Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung:[1] Gegenstandswert sind die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben, falls diese höher sind. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 12.500 EUR. Die Vergütung nach der Tabelle B liegt im Rahmen von 5/10 bis 20/10 (Mittelgebühr: 12,5/10).
  • Vorarbeiten: Falls diese über das übliche Maß hinausgehen, kann der Steuerberater die Zeitgebühr berechnen. Steuerberater sollten die Bearbeitungszeiten – spezifiziert nach der Art der Tätigkeit – aufzeichnen. Nur so ist eine korrekte Abrechnung möglich, die auch für den Mandanten nachvollziehbar ist.
  • Schriftlicher Erläuterungsbericht: Der Steuerberater kann dafür Vergütungen nach der Tabelle B im Rahmen von 2/10 bis 12/10 (Mittelgebühr: 7/10) abrechnen. Für das Finanzamt ist i. d. R. kein Erläuterungsbericht zu erstellen, weil neben der amtlichen Anlage EÜR keine weiteren Angaben erforderlich sind.

Die amtliche Anlage EÜR ist eine Form der Einnahmen-Überschussrechnung. Somit darf der Steuerberater für das Ausfüllen der Anlage EÜR keine zusätzlichen Vergütungen berechnen. Diese Arbeit ist mit der Gebühr für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung abgegolten.

Jeder kann seine Einnahmen-Überschussrechnung entweder selbst erstellen oder von einem Steuerberater anfertigen lassen. Ob es sinnvoll ist, die Buchführung selbst zu erstellen und von einem Steuerberater überprüfen zu lassen, hängt von der Gesamtsituation ab. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Steuerberater

  • die Buchführungsdaten überprüft (dafür kann er Vergütungen nach der Tabelle C berechnen) oder
  • seine Kontrolltätigkeit als Vorarbeit zum Jahresabschluss mit der Zeitgebühr abrechnet.
 
Praxis-Tipp

Klare Vereinbarungen treffen

Die Auftragserteilung sollte von vornherein klar sein, insbesondere wenn der Steuerberater die Daten des Mandanten übernimmt. Es ist sinnvoll, wenn das Ausmaß der Vorarbeiten vor Beginn der Arbeiten abgeklärt wird, damit es später keine unliebsamen Überraschungen gibt.

[1] § 4 Abs. 3 EStG.

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