Gemäß § 8 Nr. 1d GewStG werden 20 % der Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags hinzugerechnet.[1] Nach § 8 Nr. 1e GewStG gilt dies auch für 50 % der Leasingraten für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Entgegen der früheren Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betrag beim Zahlungsempfänger der Gewerbesteuer unterlegen hat. Vom gesamten Aufwandsbetrag werden 25 % nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000 EUR hinzugerechnet. Durch diese Hinzurechnung vermindert sich der Vorteil, der sich aus der "Umgehung" der Zinsschranke nach § 4 Abs. 4a EStG ergibt. Auf der anderen Seite muss auch – zumindest bei Personengesellschaften – wieder im Auge behalten werden, dass die Gewerbesteuer in einem gewissen Umfang nach § 35 EStG beim Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, angerechnet werden kann.

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