Rz. 33

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist bezüglich der Abzinsung nicht als Folge des BilMoG geändert worden. Steuerlich sind Rückstellungen daher weiterhin mit einem festen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Aus der Verwendung von unterschiedlichen Zinssätzen in der Handels- und Steuerbilanz werden unterschiedliche Wertansätze resultieren. Da nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz die niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungen grundsätzlich Eingang in die Steuerbilanz finden, ergeben sich durch die Teilauflösung der steuerlichen Rückstellungen erhebliche Auflösungsgewinne. Die sollen nicht sofort, sondern wahlweise verteilt über 15 Jahre eintreten. Daher wird in R 6.11 Abs. 3 EStR Folgendes bestimmt: Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen darf die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG durch die Auflösung von Rückstellungen ergibt, die bereits in dem vor dem 1.1.2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert wurden, kann jeweils i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage passiviert werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage passiviert wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des Wegfalls der Verpflichtung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen; Entsprechendes gilt, wenn sich der Verpflichtungsumfang innerhalb des Auflösungszeitraums verringert.[1]

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022, BGBl 2021 I S. 911, wird das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG nicht aufgehoben.[2]

 

Rz. 34

vorläufig frei

[1] Vgl. BR-Drucks. 681/12 (Beschluss).
[2] LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022 – 211 – S 2175/15/1-2022/36534; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 28/2022; DStR 36/2022 S. 1869.

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