Wenn ein persönlich haftender Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto aus der Personengesellschaft ausscheidet, muss zunächst geklärt werden, aus welchem Grund die verbleibenden Gesellschafter darauf verzichten, ihren Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge kann es durchaus dazu kommen, dass die verbleibenden Gesellschafter aus privaten Gründen darauf verzichten, ihren Ausgleichsanspruch geltend zu machen. In diesem Fall liegt keine Veräußerung i. S. d. § 16 EStG vor.

Die verbleibenden Gesellschafter entnehmen die Ausgleichsforderung. Durch die Entnahme-Buchung wird das negative Kapitalkonto ausgeglichen. Der Gesellschafter scheidet somit unentgeltlich aus der Personengesellschaft aus, sodass die verbleibenden Gesellschafter die Buchwerte und die Abschreibung fortführen.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf Ausgleichsforderung aus privaten Gründen

A, B und C sind zu je ⅓ die Gesellschafter der ABC-OHG. Der Gesellschafter C scheidet zum 31.12.01 aus der Gesellschaft aus. Sein Kapitalkonto ist mit minus 20.000 EUR negativ. Die verbleibenden Gesellschafter verzichten darauf, dass C diesen Betrag ausgleicht.

Konsequenz: Es handelt sich um einen unentgeltlichen Übergang, der wie folgt zu buchen ist:

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1385/1317 Forderungen gegen persönlich haftenden Gesellschafter C 20.000 0880/2010 Variables Kapital C 20.000
 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100

Privatentnahmen

Gesellschafter A
10.000 1385/1317 Forderungen gegen persönlich haftenden Gesellschafter C 10.000
 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100

Privatentnahmen

Gesellschafter B
10.000 1385/1317 Forderungen gegen persönlich haftenden Gesellschafter C 10.000

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