Beim Kfz-Leasing verpflichtet sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zur zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt. Der Leasinggeber wird Halter, nicht jedoch Eigentümer. Da er rechtlich und wirtschaftlich aber wie ein Eigentümer behandelt wird, spricht man von einem (atypischen) Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen: Die mietrechtlichen Pflichten eines Vermieters (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) werden beim Kfz-Leasing in der Regel dem Leasingnehmer aufgebürdet. Er ist also allein für die Wartung und Instandhaltung des Autos während der Vertragslaufzeit verantwortlich. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des geleasten Wagens, z. B. durch einen Unfall oder Diebstahl, trägt üblicherweise ebenfalls allein der Leasingnehmer (vgl. Gefahrübergang mit Übergabe im Kaufrecht nach § 446 BGB).

 
Wichtig

Gewährleistungsansprüche

Allerdings tritt der Leasinggeber seine als Eigentümer gegenüber Dritten bestehenden Gewährleistungsansprüche im Leasingvertrag an den Leasingnehmer ab. Letztgenannter muss sich bei Mangelhaftigkeit des geleasten Kfz dann direkt an den Lieferanten bzw. Hersteller wenden.

Nach Vertragsende hat der Leasingnehmer das Fahrzeug grundsätzlich an den Leasinggeber zurückzugeben, es sei denn, er macht von einer ihm vertraglich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Kfz zu kaufen (Kaufoption). Die Modalitäten der Rückgabe sind zumeist im Leasingvertrag bzw. in den zugrunde liegenden Leasingbedingungen geregelt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Vertragsende nicht zurück, kann der Leasinggeber für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung zumindest die vereinbarten Leasingraten weiterhin verlangen.

 
Wichtig

Kündigungsausschluss während Grundlaufzeit

Da der Leasingvertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wird (Grundlaufzeit) und die monatlichen Raten auf Basis dieser Laufzeit ermittelt wurden, kann der Vertrag grundsätzlich nicht durch den Leasingnehmer gekündigt werden. Ausnahmsweise kann ein Sonderkündigungsrecht vereinbart werden; die monatlichen Raten für das Fahrzeug sind in diesen Fällen jedoch meist wesentlich höher.

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