Offene Ladenkasse

Wird in einem bargeldintensiven Betrieb eine offene Ladenkasse verwendet (Einzelhandel) und werden Waren an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft, wird auf die Pflicht für Einzelaufzeichnungen verzichtet.

Dies gilt mit Einschränkungen auch bei Dienstleistungen:

Ist der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt, kann auf Einzelaufzeichnungen verzichtet werden.

Entspricht der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung (z. B. beim Friseur) und kann der Kunde auf die Dienstleistung individuell Einfluss nehmen, sind auch bei einer offenen Ladenkasse Einzelaufzeichnungen Pflicht.

Verwendung von PC-Kassen

Verwendet der Unternehmer zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe ein PC-Kassensystem, gibt es keine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht.

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