Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Die private Nutzung darf im Anschaffungsjahr und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht mehr dargelegt werden.

3.1 Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind.
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR.
  • Benennung: Die begünstigten Investitionen müssen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr benannt werden; es muss nur der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
  • betriebliche Nutzung: Diese muss insgesamt im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr (fast) ausschließlich betrieblich sein.

3.2 Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

Die Auflösung erfolgt

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags

    • der Gewinn kann gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung/Sonderabschreibung geringer ausfällt,
    • das Wirtschaftsgut muss tatsächlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr (für Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, um ein Auslaufen der Frist im Jahr 2020 zu vermeiden),[1]
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr.
[1] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

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