Eine Website oder Facebook-Seite kann aus verschiedenen Elementen aufgebaut sein. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Texte
  • Logos
  • Grafiken, Abbildungen
  • Fotos, Videos
  • Links
  • Töne, Klänge, Musik

Jedes dieser Gestaltungselemente kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn diese ohne Bedacht oder zu leichtfertig eingesetzt oder gar von Dritten ohne Erlaubnis für die Websitegestaltung übernommen werden.

 
Hinweis

Insbesondere bei Webseiten wird das Rad nicht immer neu erfunden. Eine Vielzahl von Quellen im Internet bieten bereits vorhandene Grafiken, Fotos, Videos etc. kostenlos an. Vor der Nutzung sollten jedoch die Nutzungsbestimmungen genauestens beachtet werden. In der Regel ist nur eine private Nutzung erlaubt. Eine Nutzung für geschäftliche Zwecke ist entweder ausgeschlossen oder nur kostenpflichtig zulässig.

Um ein Internetauftritt möglichst individuell zu gestalten, werden häufig eigene Grafiken, Logos, Bilder, Videos etc. verwendet.

 
Praxis-Tipp

Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler (auch Fotografen) oder Publizisten erteilen, dürfen die Künstlersozialkasse nicht vergessen. Hier müssen ggf. zusätzlich zu den Honoraren der Auftragnehmer auch Beiträge an die Künstlersozialkasse entrichtet werden. Nähere Infor­mationen hierzu finden sich auf der Website der Künstlersozialkasse unter www.kuenstlersozialkasse.de

3.1 Text

Text ist das wichtigste Element einer geschäftlichen Website. Text kann in geschriebener Form, als Grafik oder in Form von Sprachdateien vorliegen.

Eigene Texte

Die im Rahmen der geschäftlichen Website verwendeten Texte behandeln inhaltlich Themen, die das Unternehmen an sich betreffen, z. B. Leistungsangebot, Stellung am Markt, Unternehmensentwicklung, Management etc. sowie das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot. Sie werden in der Regel vom Unternehmen selbst oder von einem Werbedienstleister verfasst.

 
Praxis-Tipp

Wird beim Erstellen von Webseiten auf Dienstleister (z. B. professionelle Texter) zurückgegriffen, ist es ratsam, sich die Rechte an den Texten vollumfänglich übertragen zu lassen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Texte auch für andere Medien als das Internet verwendet werden sollen, z. B. für Anzeigen oder Broschüren. Dies gilt auch für alle anderen Gestaltungsmerkmale.

Die Aussagen in den Texten dürfen nicht gegen das geltende Recht verstoßen. Hierbei kann es sich im Rahmen gewerblicher Websites vor allem um wettbewerbswidrige Aussagen handeln. Insbesondere bei der Verwendung von Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen – wie zum Beispiel "größten", "ersten", "besten", "bedeutendsten", "günstigsten" – ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Sofern es sich bei diesen Aussagen um nachprüfbare Behauptungen handelt, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Aussage auch tatsächlich richtig ist.

Auch die Bezugnahme auf Produkte Dritter kann wettbewerbswidrig sein. Ob eine Bezugnahme rechtlich zulässig oder rechtswidrig ist, richtet sich beispielsweise nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder dem Marken- und Kennzeichenrecht.

 
Praxis-Tipp

Eine geschäftliche Website ist auch ein Instrument der Werbung und daher wie jede andere werbliche Maßnahme zu behandeln. Was z. B. in Anzeigen unzulässig ist, darf grundsätzlich auch nicht auf einer Website stehen – hierzu zählen z. B. rechtswidrige Vergleiche mit Mitbewerbern, unrichtige Behauptungen oder falsche/unvollständige Preisangaben.

Texte aus fremden Quellen

Nicht selten kommt es vor, dass ein Dritter bereits einen Text veröffentlicht hat, der vollständig oder in Auszügen das zum Inhalt hat, was das eigene Angebot hervorragend beschreibt. Dabei kann es sich um Texte aus dem Internet, aus Printpublikationen oder auf Audiodatenträgern (z. B. Hörbücher, MP3-Dateien) handeln. Diese Texte sind in der Regel zu Gunsten des Verfassers urheberrechtlich geschützt und dürfen daher für geschäftliche Websites nicht wörtlich übernommen werden.

 
Hinweis

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Dritte einer wörtlichen Übernahme oder Verbreitung der Texte ausdrücklich zugestimmt hat. Häufige Fälle sind zum Beispiel spezielles Verkaufsmaterial und Produktbeschreibungen für autorisierte Händler. Auch kann eine auszugsweise Übernahme des fremden Textes als Zitat zulässig sein, wobei stets die Quelle anzugeben ist. Achtung: Auch Texte von Wikipedia sind geschützt. Für die Übernahme von Inhalten aus Wikipedia sind die entsprechenden Nutzungsbedingungen zu beachten.

"Unsichtbare" Texte

Bei sogenannten unsichtbaren Texten handelt es sich um Texte, die vom Betrachter zunächst nicht wahrgenommen werden sollen, so zum Beispiel weiße Schrift auf weißem Grund. Die fragwürdige Verwendung solcher Texte dient dazu, bestimmte populäre Suchwörter auf der Website zu platzieren, um so bei Suchmaschinen einen Vorteil (sog. Ranking) zu erlangen.

 
Praxis-Tipp

Auch wenn aus rechtlicher Sicht gegen unsichtbare Texte nichts einzuwenden ist, wird ihre Verwendung mittlerweile von etlichen Suchmasc...

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