Unlauter (= wettbewerbswidrig) handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.[1]

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten gem. § 5b Abs. 1 UWG[2] folgende Informationen als wesentlich i. S. d. § 5a Abs. 1 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • Identität und Anschrift des Unternehmers,
  • Endpreis, Art der Preisberechnung, zusätzliche Fracht-/Liefer-/Zustellkosten
  • Leistungs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen,
  • Rücktritts-/Widerrufsrechte,
  • bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.

Der neue § 5c UWG regelt die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen.

Verstöße werden oft von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt.

Ein Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen.[3]

Es besteht keine Verpflichtung von Internethändlern, über eine ggf. bestehende Herstellergarantie zu informieren.[4]

Bei der Bewerbung eines Topfsets müssen die Größen der Töpfe und Pfannen nicht angegeben werden. Es handelt es sich nicht um wesentliche Informationen i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG.[5]

In dem Verstoß gegen die Hinweispflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV liegt ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen.[6]

 
Praxis-Tipp

Wettbewerbsrecht ist komplex

Die Rechtsprechung ist umfassend und in den OLG-Bezirken teils sehr unterschiedlich. Unternehmer sollten vor jeder Marketingmaßnahme kompetenten Rat einholen, um Kosten für Abmahnungen zu vermeiden. Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht sind immer teuer.

Wird der Preis eines Fahrzeugs (hier: Fahrzeugbörse im Internet) als der solche eines Neufahrzeugs angegeben, obwohl es ein Fahrzeug mit Tageszulassung ist, und gilt der Preis nur, wenn der Käufer einen Gebrauchtwagen in Zahlung gibt, ist dies jeweils ein Verstoß gegen die Preisklarheit und Preiswahrheit.[7]

Werden in der Prospekt-Werbung Polstermöbel mit Elementen wie Kopfstützen, Sitztiefenverstellungen und/oder Relaxfunktionen abgebildet, muss der Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante angegeben werden.[8]

Im "Verkaufscountdown" müssen die beworbenen Waren erhältlich sein.[9]

Werbung eines Immobilienmaklers für Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.[10]

Eine Elektronikmarktkette darf den Verkauf von Haushaltsgeräten nicht mit dem Hinweis bewerben, dass ab einem Kaufpreis von 299 EUR Lieferung, Aufbau, Anschluss und Inbetriebnahme für 19 EUR zusätzlich angeboten werden, ohne darauf hinzuweisen, dass Einbaugeräte von diesem Angebot ausgenommen sind.[11]

Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist und damit wettbewerbswidrig. § 12 Abs. 3 UStG regelt die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerermäßigung auf "0".[12]

Es lohnt sich auch ein regelmäßiger Blick auf aktuelle Urteile auf der Homepage der Wettbewerbszentale.[13]

Es ist unzulässig, wenn ein Hersteller von Blumentöpfen gegenüber Verbrauchern für Blumentöpfe eine Garantieerklärung abgibt, ohne dabei Angaben dazu zu machen, wie der Verbraucher die Garantie geltend machen kann und ohne auf die zusätzlichen gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln hinzuweisen.[14]

Fehlt bei einem Warenangebot die notwendige Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV a. F., stellt dies eine wesentliche Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 UWG dar.[15] Bei der Grundpreisangabe geht es auch um eine Information i. S. v. § 5a Abs. 4 UWG. Die Vorenthaltung dieser Information ist wesentlich i. S. v. § 5a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 UWG.

Auf Preisbestandteile kann auch mittels eines Sternchenhinweises in wettbewerbsrechtlich ordnungsgemäßer Form hingewiesen werden, wenn dabei zumindest das Sternchen selbst, nicht aber die dazugehörige Erläuterung im Blickfang der Werbung steht. Es muss aber eine eindeutige und klare Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben vorliegen.[16] Ein "Sternchenhinweis" in Werbung von Reiseveranstalterin auf zusätzliche Serviceentgelte ist unlauter, weil Serviceentgelte Preisbestandteile und nicht fakultative Trinkgelder sind.[17]

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB stellen – soweit ...

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