Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten.

Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.[1] Dazu gehören u. a.

  • von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten,
  • technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung,
  • unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage,
  • unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten,
  • unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder
  • zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Mitgliedstaats von denen des Niederlassungsmitgliedstaats unterscheiden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen § 5 DL-InfoV verstoßen, sind unwirksam.[2]

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