Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht dagegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden dürfen. Der Rechnungsanteil, der z. B. auf Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine entfällt, bleibt außer Ansatz. Allerdings sind nach Verwaltungsauffassung auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die bei der Handwerkerleistung anfallenden Verbrauchsmittel begünstigt. Diese Aufwendungen müssen dementsprechend in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.[1]

[1]

S. Abschnitt 4.

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