Während die Prokura alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen umfasst, die der Betrieb eines – also irgendeines – Handelsgewerbes mit sich bringt, darf ein Handlungsbevollmächtigter nur Geschäfte erledigen, die für das konkrete Handelsgewerbe branchentypisch sind, für das er tätig ist (§ 54 Abs. 1, § 49 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zur Prokura, die nur durch den Geschäftsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden darf, kann jeder Kaufmann, Prokurist und sogar ein anderer Handlungsbevollmächtigter mit entsprechender Vollmacht eine Handlungsvollmacht erteilen.

Die Erteilung ist an keine Form gebunden. Sie kann stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem der Geschäftsinhaber über längere Zeit die Unterzeichnung der Geschäftspost durch einen Angestellten mit dem Zusatz "i.V." hinnimmt. Anders als eine Prokura ist eine Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister einzutragen.

Weitere Unterschiede bestehen in den Möglichkeiten, eine Handlungsvollmacht nach außen hin zu beschränken und sie zu übertragen (§ 50, § 52 Abs. 2, § 54 HGB).

 
Achtung

Die Übertragung der Handlungsvollmacht bedarf jedoch der besonderen Zustimmung durch den Geschäftsinhaber (§ 58 HGB).

Das Gesetz schreibt vor, dass sich der Handlungsbevollmächtigte bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten hat, er aber sein Vollmachtsverhältnis mit einem Zusatz zum Ausdruck bringen muss (§ 57 HGB).

 
Praxis-Beispiel

Zulässig und üblich ist die Zeichnung mit dem Zusatz "für", "per" oder "i.V.". Ein entsprechender Firmenstempel kann verwendet werden.

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