Besondere Sorgfalt sollte auf die Verankerung der Einziehungs- bzw. Ausschlussgründe gelegt werden. Die hier vorgeschlagene Satzungsklausel enthält das zu regelnde Minimum. Darüber sollten insbesondere, wenn spezielle Verpflichtungen einzelner Gesellschafter in die Satzung aufgenommen werden, wie etwa ein Wettbewerbsverbot oder die Sonderpflicht zur Mitarbeit, Einziehungsgründe bei Verstößen vereinbart werden.

Verletzt beispielsweise der Gesellschafter das Wettbewerbsverbot, sollte dies ausdrücklich auch als Einziehungs- oder Ausschließungsgrund aufgenommen werden. Insofern sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der entsprechende Verstoß einen wichtigen Grund darstellt, der ohnehin zur Einziehung bzw. zum Ausschluss berechtigen würde.

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