Es gibt durchaus Fälle, in denen die Gesellschafter keinen Wert darauf legen, dass Vertreter an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen, insbesondere wenn es sich um Rechtsvertreter handelt, die das Gefüge durcheinander bringen und die atmosphärischen Bedingungen beeinträchtigen könnten. Gleiches gilt für die Beiziehung von Beratern zu Gesellschafterversammlungen. Beiziehung bedeutet, dass neben dem Gesellschafter ein weiterer Berater an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, während bei der Vertretung oder Stimmenbotschaft der Gesellschafter selbst nicht anwesend ist, sondern an seiner Stelle der Vertreter bzw. der Bote teilnimmt.

Die Beiziehung von Beratern sollte in der Satzung geregelt werden, da ansonsten Unsicherheit besteht, ob und wann Berater zur Gesellschafterversammlung zuzulassen sind. Überwiegend wird angenommen, dass die Teilnahme von Beratern nur zuzulassen ist, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt, wobei ein Anspruch auf Zustimmung dann besteht, wenn die Treuepflicht die Anwesenheit des Beraters gebietet, z. B. weil der Gesellschafter aufgrund persönlicher Gebrechen seine Rechte nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge