Das Gesetz geht auch bei der Geschäftsführung (wie bei der bereits unter 1.1. erwähnten Vertretung) von einer Gesamtgeschäftsführung aller Geschäftsführer aus, wobei jedoch in der Praxis Ressorts (Geschäftsbereiche), z. B. durch eine Geschäftsordnung, gebildet werden.

Bei der Vertretung der GmbH, d. h. der Kompetenz, nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten, ist (wie bei 1.1. ausgeführt) ebenfalls im Gesetz Gesamtvertretung vorgesehen, wobei jedoch Abweichendes in der Satzung aufgenommen werden kann und auch sollte. Nicht erforderlich ist allerdings, dass in der Satzung generell die Alleinvertretungsberechtigung aller bzw. bestimmter Geschäftsführer geregelt sein muss; vielmehr genügt es, wenn eine sogenannte Öffnungsklausel aufgenommen wird, d. h. die Berechtigung der Gesellschafterversammlung angeordnet wird, einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen.

Möglich ist auch eine sogenannte unechte Gesamtvertretung, wonach z. B. eine Vertretung der Gesellschaft auch durch einen Prokuristen in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer möglich ist.

 
Wichtig

Vertretung durch Geschäftsführer immer zulässig

Die Gesellschaft muss stets auch nur durch die Geschäftsführer vertreten werden können. Es ist nicht zulässig, zwingend die Beteiligung eines Prokuristen bzw. anderer rechtsgeschäftlicher Vertreter vorzusehen.

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