Soll ein Minderheitsgesellschafter vor einer Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter geschützt bzw. dessen Herrschaft zumindest begrenzt werden, kann über entsprechende Klauseln nachgedacht werden. Vorstellbar sind hier etwa

  • Sonderrechte auf die Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte bei der Ergebnisverwendung,
  • eine Sperrminorität hinsichtlich des Stimmrechts bestimmter oder aller Beschlüsse oder
  • ein Zustimmungskatalog von Geschäften, bei denen dem Minderheitsgesellschafter ein Vetorecht zukommt.

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