Gibt es lediglich einen Geschäftsführer, ist er allzuständig und verantwortet sämtliche Ressorts. Selbstverständlich kommt eine Delegation auf nachgeordnete Mitarbeiter in Betracht. Die Organverantwortlichkeit bleibt jedoch stets beim Geschäftsführer. Dieser hat die nachgeordneten Mitarbeiter auszusuchen, zu kontrollieren und anzuweisen.

 
Hinweis

Ressortverantwortung in Anstellungsvertrag aufnehmen

Der Geschäftsführer sollte darauf achten, dass die Ressorts, deren Zuständigkeit vereinbart ist, auch tatsächlich im Anstellungsvertrag oder in eine Geschäftsordnung aufgenommen werden, damit er nicht für Fehlentscheidungen, die in anderen Ressorts getroffen werden, ohne weiteres verantwortlich gemacht werden kann. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, gilt zwar der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h. alle Geschäftsführer verantworten die Entscheidungen gemeinsam, die sie für die Gesellschaft treffen. Durch die Schaffung von Ressorts entsteht jedoch eine sog. Ressortverantwortung, d. h. primär ist der jeweilige Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in seinem Geschäftsbereich verantwortlich. Die anderen Geschäftsführer haben lediglich eine Überwachungsverantwortung, d. h. sie müssen prüfen, ob das Ressort ordentlich geführt wird. Hierzu sind Stichproben durchzuführen. Besteht z. B. durch Beschwerden von Kunden oder Mitarbeitern Anlass zur Annahme, dass Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, muss dem nachgegangen werden.

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