Ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter Geschäftswagen[1] kann wie folgt genutzt werden:

 
Art der Nutzung Umsatzsteuerliche Behandlung
für unternehmerisch veranlasste Fahrten
  • nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen;
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
durch freie Mitarbeiter (vgl. Tz. 6)
  • soweit für Privatfahrten des freien Mitarbeiters genutzt, hat der Auftraggeber die Überlassung der Umsatzsteuer zu unterwerfen;
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
für private Fahrten des Personals
  • der Umsatzsteuer zu unterwerfen[2];
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
für unternehmensfremde (private) Fahrten des Unternehmers oder seiner Angehörigen bzw. von Gesellschaftern (bei Gesellschaften)
  • vgl. Tz. 2 und 3
  • vgl. Tz. 7
nichtwirtschaftliche Fahrten (z. B. für ideelle Zwecke eines Vereins oder hoheitliche Zwecke einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)
  • vgl. Tz. 2.1.4 und Tz. 4
[1] S. gesonderter Abschnitt.
[2]

S. Dienstwagen.

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