Während im Einkommensteuerrecht Abflüsse aus dem Betriebsvermögen an die Inhaber (= Entnahmen) mit dem Teilwert zu bewerten sind,[1] sind verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschafter an ihre Anteilseigner mit dem gemeinen Wert zu bemessen.[2]
Verdeckte Gewinnausschüttung
X ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Autohaus-X-GmbH. Zu Weihnachten schenkt er seiner Tochter einen neuen Sportwagen. Der regelmäßige Verkaufspreis beträgt 35.700 EUR brutto. X hat den Wagen für 25.000 EUR netto vom Automobilwerk erworben. Gebucht wurde nichts.
Die Betriebsprüfung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 35.700 EUR fest.
Bitte beachten Sie weiterhin:
Die Umsatzsteuer ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG und § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten (hier 25.000 EUR) zu bemessen und beträgt 4.750 EUR. Sie ist bereits im gemeinen Wert enthalten und nicht abzugsfähig.[3]
Das Einkommen ist wie folgt zu berichtigen:
Minderung des Jahresüberschusses durch zu zahlende Umsatzsteuer | ./. 4.750 EUR | § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG |
außerbilanzmäßige Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung (einschließlich USt) | + 35.700 EUR | § 8 Abs. 3 KStG, H 8.6 KStH |
Einkommenserhöhung | + 30.950 EUR |
Abweichendes Recht
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer weichen hier in der Bemessungsgrundlage voneinander ab!
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