Als problematisch kann sich die Unterscheidung zwischen Neben- und Hauptleistung bei Hotel- und Beherbergungsbetrieben sowie bei Campingplätzen erweisen.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[1] Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bereitstellung von hoteleigenen Parkmöglichkeiten

Der Hotelier H betreibt ein Hotel mit Restaurant und Wellnessbereich. Unabhängig davon, ob die Gäste übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchten, standen etwa 140 Pkw-Plätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste.

Der Hotelier prüfte bei seinen Hotelgästen nicht, ob sie den Parkplatz nutzten; dementsprechend wurde die Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt. In der USt-Erklärung versteuerte der Hotelier die Beherbergungsleistung mit 7 %, die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück und Wellness unterwarf er dem Regelsteuersatz von 19 %. Für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze nahm er keine Abgrenzung vor.

Nach einer USt-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Einräumung der Parkmöglichkeit mit einem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte die (kalkulatorischen) Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Dadurch, dass H den Hotelgästen Parkmöglichkeit eingeräumt hat, hat er Leistungen erbracht, die nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 unterliegen.

Wann der Umsatzsteuersatz 7 % für Leistungen des Hotels anzuwenden ist

Der begünstigte Umsatzsteuersatz für Hotelbetriebe gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu gehören[3]

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Räumen;
  • Stromanschluss;
  • Überlassung von Betttüchern, Bademänteln, Handtüchern;
  • Reinigung der gemieteten Räume;
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien;
  • Weckdienst;
  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten;
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.

Anders als bei der Beherbergung in Hotels ist die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern (in sog. Stundenhotels) von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsätze werden hier als umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gebucht. Umsatzsteuer auf die Parkplatzgestellung ist nicht zu buchen.[4]

Nicht als unmittelbar mit der Beherbergungsleistung im Zusammenhang stehende Leistungen werden angesehen:

  • Überlassung von Tagungs- und Konferenzräumen,
  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
  • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
  • die Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen und
  • Selbstnutzung von Ferienwohnungen (im Sinne einer unentgeltlichen Wertabgabe).

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