Das zweiseitige amtliche Formular aus Papier ist übersichtlich gestaltet und anhand der amtlichen Ausfüllhinweise leicht auszufüllen.

 
Praxis-Tipp

Die Ausfüllhinweise können im Internet unter https://www.mahngerichte.de/wp-content/uploads/Ausfuellhinweise.pdf heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Auf der Seite 2 des Formulars sind folgende Zeilen unbedingt auszufüllen und fehlerträchtig:

  • Zeile 32: Jede Art von Forderung hat eine bestimmte Katalog-Nummer: Wurden Waren verkauft, ist die richtige Katalog-Nr. 43; bei einer Werklohnforderung, gegen den Schuldner ist die Nr. 44 einzutragen.
  • Zeile 45: Bei Forderungen unter 5.000 EUR muss immer die Nr. 1 für Amtsgericht eingetragen werden. Der Ort des dann zuständigen Amtsgerichts (Streitgericht) richtet sich nach dem Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners. Bei Forderungen über 5.000 EUR ist das Landgericht (Nr. 2 eintragen) zuständig, soweit der Gegner Leistungen als Privatmann erhalten hat und das Landgericht – Kammer für Handelssachen – (Nr. 3), wenn der Schuldner Kaufmann (§ 1 HGB) ist und das Geschäft ein beidseitiges Handelsgeschäft war (§§ 343, 354 HGB).
  • Zeile 45: Das "Kästchen" bei "im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens" sollte nie angekreuzt werden. Falls das Kreuz eingefügt wird und der Schuldner bezahlt nach Zustellung des Mahnbescheids die Forderung, müssen vom Gläubiger für die Durchführung des streitigen Verfahrens weitere Gerichtskosten gezahlt werden, die vom Schuldner an den Gläubiger nicht ersetzt werden.
  • Zeile 52: Hier ist unbedingt anzukreuzen, dass die Gegenleistung (z. B. Warenlieferung) erbracht ist.
 
Wichtig

Sorgfalt beim Ausfüllen zahlt sich aus!

Ein sorgfältiges Ausfüllen des Mahnbescheids ist wichtig; jeder Fehler im Rahmen des (automatisierten) Verfahrens wird vom Mahngericht moniert.

Schriftliche Rückfragen erfordern Zeit. Es besteht das Risiko, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzieht.

Bei nicht zeitnaher Zustellung des Mahnbescheids zu Jahresbeginn bei Beantragung kurz vor dem Jahresende wird die Verjährung nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Üblicherweise erfährt der Antragsteller 5 Tage nach Versendung des Antrags auf Mahnbescheid vom Mahngericht, dass die Zustellung veranlasst ist. Wenn er nichts hört, sollte er beim Mahngericht anrufen.[1]

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.[2]

Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.[3] Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst – etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung – erkennen kann, um welche Forderungen es geht.[4] Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.[5] Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird; folglich kann eine Hemmung nicht erreicht werden.[6]

Bei einer Mehrheit von Schadensersatzforderungen müssen die Forderungen im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden, die pauschale Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag ..." genügt dafür nicht.[7]

Verfolgt der Anspruchsteller Ersatzansprüche wegen verschiedener Mängel, so liegen in aller Regel mehrere Einzelansprüche vor, sodass zwecks Individualisierung die einzelnen Mängel, aus denen die Ansprüche resultieren, im Mahnantrag zu bezeichnen sind.[8]

.Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird[9]

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