Nimmt der Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug von einem Kunden in Zahlung, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, kann er die Differenzbesteuerung anwenden. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der tatsächliche Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird.

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Das heißt, es ist entsprechend Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE der subjektive Wert zugrunde zu legen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist somit der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

 
Praxis-Beispiel

Kfz-Händler Braun verkauft seinem Privatkunden Huber einen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer. Händler Braun nimmt den gebrauchen Pkw von Herrn Huber für 5.000 EUR in Zahlung. Als Privatperson darf Herr Huber keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass die Abrechnung wie folgt aussieht:

 
Lieferung des Pkw XY für netto 30.000,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.700,00 EUR
Kaufpreis brutto 35.700,00 EUR
abzüglich Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw XX für 5.000,00 EUR
zu zahlen sind 30.700,00 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 30.700,00      
3349/5349 Wareneingang ohne Vorsteuerabzug 5.000,00 8400/4400 Erlöse 19 % USt 30.000,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 5.700,00

Da Herr Huber als Privatperson nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, macht der Händler Braun von der Möglichkeit Gebrauch, für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs die Differenzbesteuerung anzuwenden. Vor dem Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs waren noch Reparaturen erforderlich, für die Herr Braun 400 EUR zuzüglich 19 % USt = 76 EUR aufgewendet hat. Diese Aufwendungen bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3030/5130 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 19 % Vorsteuer 400      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 76 1200/1800 Bank 476

Um einen schnelleren Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu erreichen, reduzierte Kfz-Händler Braun das in Zahlung genommene Fahrzeug. Er verkaufte das Fahrzeug schließlich für 4.800 EUR, sodass ihm gegenüber dem Einkauf ein Verlust von 200 EUR entstanden ist. Konsequenz ist, dass sich bei der Berechnung der Umsatzsteuer ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. Nach Abschnitt 25a.1 Abs. 11 UStAE beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem negativen Unterschiedsbetrag 0 EUR. Dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.800 8220/4220 Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt 4.800

Hinweis: Die Erlöskonten für die Umsätze aus der Differenzbesteuerung sind im DATEV-Kontenrahmen nicht vorgegeben und müssen individuell eingerichtet werden.

Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang die Aufwendungen durch die Reparatur. Diese Kosten werden als Aufwand erfasst, der die Ein- und Verkaufspreise nicht beeinflusst.

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