Zusammenfassung

 
Überblick

Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. In der Praxis relevant sind vor allem die gesonderten Gewinnfeststellungen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zwecks späterer individueller Festsetzung der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern. Der Beitrag informiert aber auch über die Feststellung bei Grundbesitzwerten zur Festsetzung von Erbschaft- und Grundsteuer. Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide und müssen daher bei Fehlern immer mit dem Einspruch angefochten werden. Die Folgebescheide sind bezüglich der fehlerhaften Feststellungen grundsätzlich nicht selbstständig abänderbar. Für die Feststellungserklärung gelten wie für andere Steuererklärungen die Vorschriften der Abgabenordnung zu Fristen, Form der Abgabe und Maßnahmen der Finanzverwaltung zur Erzwingung der Abgabe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 179, 180, 181 182 AO; R B 154 ErbStR 2019: Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids; FM Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 24.10.2016, S 0362: Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist; OFD Koblenz, Kurzinformation v. 30.3.2012, S 2296a-St 31 3: Berücksichtigung sämtlicher Mitunternehmer bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bezüglich Steuerermäßigung nach § 35 EStG: OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 7.8.2014, S 2256 A – 41 – St 213: Veräußerungstatbestände bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften; einheitliche und gesonderte Feststellung; BMF, Schreiben v. 16.7.2012, IV A 3 – S 0361/12/10001: Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; LfSt Bayern, Verfügung v. 8.2.2016, S 0619.1.1-1/6 St42 betr. Anfechtungsbeschränkung bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden; BFH, Urteil v. 20.11.2014, IV R 47/11: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG; BFH, Urteil v. 10.4.2014, III R 20/13: Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft; LfSt Bayern, Verfügung v. 16.12.2014, S 0121.1.1-2/4 St42 betr. örtliche Zuständigkeit bei Bauherrengemeinschaften, Erwerbermodellen, Sanierungsmodellen u. ä. mit juristischen Personen als Erklärungspflichtigen; LfSt Bayern, Verfügung v. 23.11.2020, S 0361.2.1-3/22 St43 betr. gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherren- und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind.

1 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bei Personenmehrheiten

Gesondert und einheitlich werden die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte festgestellt, wenn an denselben Einkünften[1] aus einer (oder mehreren) gemeinsamen Einkunftsquelle(n) mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist z. B. bei der OHG[2], KG[3], GbR[4] oder der GmbH & Co. KG oder einer Mieteinnahmegemeinschaft[5] oder atypische stillen Gesellschaft[6] der Fall.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Erben vermieten das geerbte Mietshaus

Ehefrau und 2 erwachsene Kinder erben vom verstorbenen Ehemann/Vater ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Die Erben sind sich einig, dass ein Verkauf und die Verteilung des Verkaufserlöses wirtschaftlich unklug sind. Sie sind aus Sicht der Mieter eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Mieter müssen die Miete an die Erbengemeinschaft zahlen. Die Erbengemeinschaft muss jährlich eine Feststellungserklärung (gesonderte Steuernummer) nebst Anlage V bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet.[7] Der Überschuss bzw. der Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird allen 3 Erben in gleicher Höhe zugerechnet. Die Erben müssen den entsprechenden Betrag aus dem Feststellungsbescheid in ihrer jeweiligen Einkommensteuererklärung angeben und dabei ebenfalls eine Anlage V abgeben, die auf den Feststellungsbescheid verweist.

Die Einkünfte müssen bei den Beteiligten nicht zur gleichen Einkunftsart gehören, sondern ihnen nur aus der gleichen Einkunftsquelle gemeinschaftlich zustehen (z. B. gemeinsame Verwirklichung des Tatbestands des privaten Veräußerungsgeschäfts).[8] An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist (sog. Mischfall).[9] Bei der Prüfung, ob Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht haben, reicht es nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch den anderen abzustellen; maßgeblich ist, dass beide Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden.[10]

Der Begriff Einkünfte umfasst alle Einnahmen u...

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