Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden, müssen für jeden Gegenstand den Einkaufspreis, den Verkaufspreis und die Bemessungsgrundlage getrennt aufzeichnen. Bei einem Gesamtpreis für mehrere Gegenstände, reicht es aus, den Gesamtpreis aufzuzeichnen, wenn

  • der Gesamtkaufpreis nicht höher als 500 EUR ist oder
  • soweit die einzelnen Gegenstände den Betrag von 500 EUR nicht übersteigen.

Ermittelt der Wiederverkäufer also die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz, reicht es aus, wenn er den Gesamtpreis in einer Summe aufzeichnet. Die Aufzeichnungspflichten werden erfüllt, wenn sich alle Angaben aus der Buchführung entnehmen lassen.[1] In der Buchführung sind deshalb entsprechende Konten einzurichten. Für Differenzgeschäfte müssen eigene Konten geführt werden, die von anderen Konten für Einkauf und Verkauf getrennt sind.

Divisoren und Multiplikatoren mit Berechnungsbeispiel

 
Divisoren
Steuersatz zur Berechnung der USt zur Berechnung des Entgelts
19 % 15,97 (abgerundet) 1,19
Multiplikatoren
19 % 0,1596638 (abgerundet: 15,97) oder als Bruch 15,97 0,8403362 (abgerundet: 0,8403)

Beispiel: Rechnungsbetrag: 119 EUR

 
Berechnung der Umsatzsteuer Berechnung des Entgelts
  • abgerundeter Prozentsatz 119 EUR × 15,97 % = 19,0043 EUR – abgerundet: 19 EUR
  • Prozentsatz: 115,96628 % 15.96628 von 119 EUR = 18,999992 – abgerundet: 19 EUR
  • Divisor 6,26 119 EUR: 6,26 = 19,009584 – abgerundet: 19 EUR
  • Bruch 19/199 119 EUR x 19/119 = 19 EUR
  • Divisor für Berechnung des Entgelts: 1,19 119 EUR: 1,19 = 100 EUR; 19 % von 100 EUR = 19 EUR
  • Divisor 1,19 119 EUR: 1,19 = 100 EUR
  • Abgerundeter Prozentsatz 84,03 % 84,03 % von 119 EUR = 99,9957 EUR – abgerundet: 100 EUR
  • Prozentsatz 84,03362 % 84,03362 % von 119 EUR = 100 EUR
  • Bruch: 1/1,19 119 × 1/1,19 = 100 EUR
[1] 25a.1 Abs. 17 Satz 3 UStAE.

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