Ob geschäftlicher Internetauftritt oder Direktmarketingaktionen: Überall werden Daten von Nutzern erhoben, verarbeitet oder gespeichert – wenn oftmals auch nur für wenige Augenblicke. Auch hier gelten Datenschutzvorschriften. Besonders das Gebot der Datensparsamkeit wird häufig missachtet. Gerade das Internet mit seinen vielfältigen Möglichkeiten reizt die Datensammelleidenschaft vieler Unternehmen, denn je mehr man über seine Nutzer weiß, desto genauer und erfolgreicher kann man sein Angebot auf den Nutzer ausrichten.

 
Praxis-Tipp

DSGVO/BDSG schützt nur Daten von natürlichen Personen

Vom DSGVO / BDSG 2018 sind nur die Daten von Menschen geschützt, nicht die Adressen etc. von Unternehmen an sich. Nicht personalisierte Mailings an Unternehmen sind daher in Bezug auf DSGVO / BDSG 2018 unproblematisch.

Der jeweilige Nutzer und Adressat der Werbung (auch bei Briefwerbung) hat ein Recht auf Auskunft darüber, welche Daten über seine Person gespeichert sind und über die Herkunft der Daten und Zweck der Speicherung. Die Auskunft hat unentgeltlich und in Textform zu erfolgen.

Die Daten müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr für Werbezwecke benötigt werden. Eine Sperrung statt Löschung der Daten kommt dann infrage, wenn der Adressat mitteilt, dass er keine oder eine bestimmte Form der Werbung an seine Adresse nicht mehr wünscht, und man sichergehen will, dass die Adresse nicht versehentlich nochmals genutzt wird, etwa weil die Daten im Rahmen eines Einkaufs erneut erfasst wurden. Von der Löschung als auch von der Sperrung der Daten müssen auch andere Unternehmen benachrichtigt werden, an die Daten weitergegeben wurden, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke, beispielsweise Briefwerbung, ist nur zulässig, soweit der Adressat hierzu zuvor schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nur mündlich erteilt, z. B. im Rahmen eines Telefongesprächs, so muss dem Betroffenen der Inhalt der Einwilligung schriftlich bestätigt werden. Wird die Einwilligung elektronisch erklärt (z. B. auf einer Internetseite) muss sicherstellt sein, dass die Einwilligung protokolliert wird und deren Inhalt jederzeit vom Betroffenen abgerufen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Zudem darf der Abschluss eines Vertrags nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht werden, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Daten für Werbezwecke grundsätzlich nur in diesem Rahmen genutzt werden:

  • Es handelt sich um allgemein zugängliche Daten aus Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen (Listenprivileg).

Und:

  • Die Daten beschränken sich auf Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z. B. Hobbys, wie Mountainbikefahrer), die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, den Namen, Titel, akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr (nicht Geburtsdatum!) des Betroffenen.

Und:

  • Die Daten werden für Werbung für eigene Angebote oder für berufliche Werbung an die berufliche Anschrift oder für Spendenwerbung einer steuerbegünstigten Organisation genutzt.
  • Die Daten wurden rechtmäßig erhoben und die erstmalig erhebende Stelle geht eindeutig als Datenquelle aus der Werbung hervor. Die notwendigen Angaben sind Firma/Name und ladungsfähige Anschrift. In der Regel wird die Datenquelle im Fußbereich des Werbebriefs genannt.
  • Es muss auf das Widerspruchsrecht zur werblichen Datennutzung hingewiesen werden.
 
Achtung

Widerspruch des Kunden ernst nehmen

Sofern ein Adressat von seinem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten Gebrauch macht, ist die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken auf jeden Fall unzulässig.

Neben den datenschutzrechtlichen Gegebenheiten müssen auch die Vorschriften des UWG etc. beachtet werden.

Dies ist bei Internet und Onlinediensten zu beachten:

  • Im Rahmen von Webauftritten oder Onlinediensten (z. B. Webshop) muss sich die Datenerhebung auf das Notwendige beschränken, um die Leistung erbringen zu können.
  • Der Nutzer muss darüber informiert werden, welche Daten über ihn gesammelt und gespeichert werden.
  • Werden personenbezogene Daten erhoben, so ist hierzu entweder eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung und -verwendung notwendig.
  • Wird ein Newsletter angeboten oder ist ein Webshop integriert, so werden immer Daten elektronisch verarbeitet und eine entsprechende Datenschutzerklärung ist notwendig.
  • Werden Dienste Dritte, wie beispielsweise Google Analytics, so muss der Nutzer darüber zu Beginn der Nutzung informiert werden und sein Einverständnis erklären.

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