Der Lieferantendatenschutz ist ähnlich gelagert wie der Schutz von Kundendaten. Auch hier dürfen personenbezogene Daten nur unter Beachtung der bereits genannten Voraussetzungen für den Datenschutz nach dem BDSG 2018 erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden.

Bei eigenen Lieferanten wird häufig übersehen, dass auch hier in vielen Verträgen Geheimhaltungsklauseln enthalten sind, so z. B. eingeräumte Konditionen, Preise etc. Solche vertraulichen Informationen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Sollte dies dennoch geschehen, richten sich die Rechtsfolgen grundsätzlich nach den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Vertragsstrafen.

Das sollte in Bezug auf Lieferantendaten veranlasst werden:

Mitarbeiter sollten dafür sensibilisiert werden, dass nicht nur Kundendaten zu schützen sind, sondern auch die Daten und Vertragsinhalte in Bezug auf Lieferanten. Hier insbesondere die persönlichen Daten wie Geburtstag, Privatanschrift oder Daten der persönlichen Kommunikation, wie Telefondurchwahl, persönliche E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer.

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