Die Beurteilung einerFotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung oder als unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes ist vor allem davon abhängig, ob die Anlage als auf das Dach aufgesetzte Anlage oder als in das Dach integrierte Anlage betrieben wird.[1]

  • Module, die anstelle von Dachziegeln (Solardachsteine, Folien oder Indach-Solarmodule) oder anstelle von Fassadenelementen (vorgehängte Fassade) verwendet werden, sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern unselbstständige Bestandteile des Gebäudes.
  • Bei auf eine Trägerkonstruktion montierten Fotovoltaik-Modulen oder eigenständig betriebenen Fotovoltaikanlagen handelt es sich um Betriebsvorrichtungen.[2]
  • Wird eine solche Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines im Übrigen privat genutzten Gebäudes installiert, bleibt das Gebäude Privatvermögen.[3] Die dadurch entstandenen Gebäudekosten können mangels sachgerechten Aufteilungsmaßstabs nicht anteilig als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Auch kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung des Gebäudes und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.[4]

    Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen vgl. auch Vfg. der OFD Niedersachsen v. 22.2.2016.[5]

  • Zur Frage einer Freiland-Fotovoltaikanlage als Bauwerk vgl. BFH, Urteil v. 7.11.2019, I R 46/17, BStBl 2020 II S. 552.[6]

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