Liegt eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Veranlassung vor, sind Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften, z. B. Fachzeitschriften, als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) abzugsfähig. Zeitschriften und Zeitungen mit privater Veranlassung sind grundsätzlich den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen[1] und daher nicht abzugsfähig.

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