Rz. 55

Viele außerbilanzielle Korrekturen werden im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" der Kerntaxonomie erfasst. Dieser Berichtsbestandteil ist für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Mussfeld.[1] Die Kapitalgesellschaften sind nicht verpflichtet, diesen Abschnitt auszufüllen,[2] da sie die entsprechenden Angaben zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben und den steuerfreien Einnahmen in ihrer Körperschaftsteuererklärung[3] aufschlüsseln müssen.[4] Die Körperschaftsteuererklärung muss auch elektronisch übermittelt werden.[5]

 

Rz. 56

Der Abschnitt "Steuerliche Gewinnermittlung" stellt sich wie folgt dar:

 
Ebene Bezeichnung Eigenschaft
1 Steuerlicher Gewinn/Verlust Summenmussfeld
2 Jahresüberschuss/-fehlbetrag Mussfeld
2 Abrechnungen Summenmussfeld
3 abzüglich ertragsteuerlich nicht steuerbare ­Erträge Mussfeld
4 davon Investitionszulage Mussfeld
3 abzüglich nach DBA steuerfreie Erträge Mussfeld
3 abzüglich nach § 3 Nr. 40 steuerfreie Erträge (Teileinkünfteverfahren) Mussfeld
3 abzüglich nach § 8b KStG steuerfreie Erträge Summenmussfeld
4 Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG Mussfeld
4 zuzüglich 5 % nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG Mussfeld
3 abzüglich übrige steuerfreie Erträge Mussfeld
3 abzüglich erwerbsbedingte Kinder­betreuungskosten Mussfeld
3 abzüglich Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG Mussfeld
3 Erläuterung zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG  
3 abzüglich sonstige Abrechnungen Mussfeld
3 abzüglich Zinsschranke § 4h EStG Mussfeld
2 Zurechnungen Summenmussfeld
3 zuzüglich anteilige nicht abzugsfähige Abzüge nach § 3c EStG Mussfeld
4 davon Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) Mussfeld
3 zuzüglich § 8b KStG Mussfeld
3 zuzüglich Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG Mussfeld
3 zuzüglich nicht abzugsfähige Betriebsaus­gaben nach § 4 Abs. 5 und 7 EStG Mussfeld
3 zuzüglich GewSt nach § 4 Abs. 5b EStG Mussfeld
3 zuzüglich Auflösung des Ausgleichspostens bei Entnahmen § 4g EStG Mussfeld
3 Zuzüglich Zinsschranke § 4h EStG Mussfeld
3 zuzüglich Gewinnzuschlag § 6b Abs. 7 EStG Mussfeld
3 zuzüglich Gewinnzuschlag § 6b Abs. 10 EStG Mussfeld
3 zuzüglich Auflösung des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 2 EStG Mussfeld
3 zuzüglich sonstige Hinzurechnungen (z. B. § 160 AO) Mussfeld
2 Steuerliche Korrekturen bei Beteiligungen aus­Personengesellschaften Summenmussfeld
3 Korrekturen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG unter Berücksichtigung § 8b Abs. 3 und 5 KStG Mussfeld
3 Übrige Korrekturen Mussfeld
2 Zu- oder Abrechnungen nach Wechsel der Gewinnermittlungsart (aufgrund von Übergangsgewinnen / Übergangsverlusten) Summenmussfeld
3 Zu- oder Abrechnungen nach Wechsel der Gewinnermittlungsart (voller Betrag im Jahr des Übergangs) Mussfeld
3 Zurechnungen nach Wechsel der Gewinn­ermittlungsart (verteilt auf zwei Jahre) Mussfeld
3 Zurechnungen nach Wechsel der Gewinn­ermittlungsart (verteilt auf drei Jahre) Mussfeld

Abb. 4: Kerntaxonomie des Bereichs "Steuerliche Gewinnermittlung"

 

Rz. 57

Das Mussfeld "nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 und 7 EStG" ist allerdings nicht abschließend oder überschneidungsfrei. Für die "beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" gibt es Unterpositionen zu den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung. Sie werden in der E-Bilanz sowohl nach GKV als auch UKV in folgendem Umfang aufgeschlüsselt:

 
Ebene Bezeichnung Eigenschaft
6 beschränkt abziehbare Betriebsausgaben Summenmussfeld
7 Geschenke abziehbar Mussfeld
7 Geschenke nicht abziehbar Mussfeld
7 Bewirtungskosten (gesamt) Mussfeld
7 sonstige beschränkt abziehbare Betriebs­ausgaben Mussfeld
8 davon Aufwendungen für Aufsichts- und Verwaltungsräte  
8 davon Spenden  

Abb. 5: Kerntaxonomie "beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" in der Gewinn- und Verlustrechnung

[1] Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010. S. 2489/2490 f.; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 1651/1655; Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S. 41 und Fn. 108.
[2] In der Kerntaxonomie heißt es für Einzelunternehmen: legalFormEU: true; legalFormKSt: (Leere); legalFormPG: true.
[3] Anlage A für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und KSt 1 A für die steuerfreien Einnahmen sowie ORG für die steuerbefreiten Einnahmen nach § 8b KStG in der Organschaft.
[4] Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S. 41 und Fn. 108; vgl. auch Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, S. 747/751.

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