Zur Sicherstellung der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen an ausländische und im Inland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt einkommensteuerpflichtige Aufsichtsräte deutscher Kapitalgesellschaften hat die deutsche Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Vergütung Aufzeichnungen zu führen. Aufzuzeichnen sind:[1]
Aufzeichnungen bei ausländischen Aufsichtsräten deutscher Kapitalgesellschaften | Art der Aufzeichnung |
---|---|
Name und Anschrift des beschränkt stpfl. Empfängers | Buchführung oder Liste |
Höhe der Vergütung in Euro | Buchführung oder Liste |
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten | Buchführung oder Liste |
Tag des Zuflusses | Buchführung oder Liste |
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer (30 % der Vergütung) | Buchführung oder Liste |
Tab. 15: Aufzeichnungspflichten bei ausländischen Aufsichtsräten
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