Zur Sicherstellung der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen an ausländische und im Inland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt einkommensteuerpflichtige Aufsichtsräte deutscher Kapitalgesellschaften hat die deutsche Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Vergütung Aufzeichnungen zu führen. Aufzuzeichnen sind:[1]

 
Aufzeichnungen bei ausländischen Aufsichtsräten deutscher Kapitalgesellschaften Art der Aufzeichnung
Name und Anschrift des beschränkt stpfl. Empfängers Buchführung oder Liste
Höhe der Vergütung in Euro Buchführung oder Liste
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten Buchführung oder Liste
Tag des Zuflusses Buchführung oder Liste
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer (30 % der Vergütung) Buchführung oder Liste

Tab. 15: Aufzeichnungspflichten bei ausländischen Aufsichtsräten

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