Im Unterschied zu den Geschäftserfolgen (Erträge), die erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert wurden, müssen Verluste (Aufwendungen) bereits berücksichtigt werden, wenn sie aus Geschäften des abgelaufenen Wirtschaftsjahres herrühren, bis zum Abschlussstichtag entstanden sind und am Abschlussstichtag vorhersehbar sind. Aufwendungen sind also gegenüber den Erträgen ungleich zu behandeln (Imparitätsprinzip). Dieses Gebot dient dazu, Verluste bewusst zu antizipieren, um damit die Gläubiger als Adressaten der Bilanzierung zu schützen.

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