Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, sowie die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten;
  • Kosten für eine Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Es können allerdings nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.[1]

Luxusgegenstände, wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen.[2]

Der Unternehmer muss den Teil der Aufwendungen ermitteln, der auf die betrieblich genutzten Räume entfällt. Die Gesamtkosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche der Wohnung bzw. des Hauses aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Flächenberechnung des Arbeitszimmers

Ein Freiberufler übt seine Tätigkeit im Arbeitszimmer seines Einfamilienhauses aus. Die Gesamtfläche des Hauses beträgt 140 m². Davon nutzt er 25 m² für seine betrieblichen Zwecke. Der betrieblich genutzte Anteil beträgt somit (25 × 100 : 140 =) 17,86 %.

Die Wohnflächen sind nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln. Danach sind die Grundflächen eines Hauses bzw. einer Wohnung mit einer Höhe

  • von mindestens 2 Metern mit 100 %,
  • von mindestens 1 und weniger als 2 Metern zur Hälfte (50 %) und
  • von unter 1 Meter überhaupt nicht anzusetzen.

Zur Wohnfläche gehören auch unbeheizbare Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume, die allerdings nur zur Hälfte zu erfassen sind. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind i. d. R. mit 25 % zu erfassen (maximal 50 %).

Zubehörräume sind bei der Wohnfläche nicht einzubeziehen, wie z. B. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Dachböden, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.

Baut der Unternehmer oder Freiberufler einen Kellerraum oder den Dachboden zum Arbeitszimmer aus, dann sind die ausgebauten Flächen der bisher vorhandenen Wohnfläche hinzuzurechnen. Damit vergrößert sich die Gesamtwohnfläche, sodass sich dadurch ein veränderter Aufteilungsmaßstab ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Ausgebauter Kellerraum

Ein Freiberufler baut einen Kellerraum (Deckenhöhe 2,20 m) aus, um dort seine freiberufliche Tätigkeit ausüben zu können. Die bisherige Gesamtfläche des Hauses beträgt 130 m² und die Fläche des neu ausgebauten Kellerraums 18 m². Der betrieblich genutzte Anteil beträgt somit (130 m² + 18 m² = 148 m²; 18 × 100 : 148 =) 12,16 %.

Jede Erweiterung einer Wohnung oder eines Hauses wirkt sich auf den Aufteilungsmaßstab aus. Das Verhältnis zwischen Wohnfläche und betrieblich bzw. beruflich genutzter Fläche verändert sich auch dann, wenn Wohnräume aus- oder angebaut werden.

 
Praxis-Beispiel

Flächenberechnung

Ein Unternehmer besitzt ein Einfamilienhaus, das eine Gesamtwohnfläche von 130 m² hat. Davon nutzt er 18 m² = 13,85 % für seine betrieblichen Zwecke. Von seinen Gesamtaufwendungen zieht er also 13,85 % als Betriebsausgaben ab.

Im Mai hat er einen Wintergarten anbauen lassen, der eine Gesamtfläche von 24 m² hat. Davon wird die Hälfte = 12 m² der Wohnfläche hinzugerechnet.[3] Ab Mai ist bei der Berechnung nunmehr eine Gesamtwohnfläche von 142 m² zugrunde zu legen. Der betrieblich genutzte Raum hat nach wie vor eine Größe von 18 m². Der Anteil der abziehbaren Kosten verändert sich deshalb auf (18 × 100 : 142 =) 12,68 %. Der Unternehmer kann von den Kosten,

  • die in den Monaten Januar bis April entstanden sind, 13,85 % abziehen,
  • die in den Monaten Mai bis Dezember entstanden sind, 12,68 % abziehen.

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