• Betriebsvorrichtungen: Ein Windpark besteht aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazu gehörenden Transformator einschließlich der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt als Betriebsvorrichtung ein eigenständiges – bewegliches – Wirtschaftsgut dar, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.[1]
  • Bewertung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter sind 2-stufig zu ermitteln. Erste Stufe: Aufwendungen, soweit sie einzelnen Wirtschaftsgütern unmittelbar zugeordnet werden können, sind als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entsprechenden Wirtschaftsguts zu erfassen. Zweite Stufe: Aufwendungen, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der in Stufe 1 ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf alle Wirtschaftsgüter zu verteilen.[2] Sämtliche Wirtschaftsgüter des Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.[3]

    Wird eine Windkraftanlage durch Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag erworben, beginnt der Abschreibungszeitraum erst mit dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.[4]

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