Die Unterscheidung in Anlage- und Umlaufvermögen hat folgende Bedeutung:

  • Aktivierungswahlrecht/Aktivierungsverbot:

    • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen,[1] können in der Handelsbilanz mit ihren Herstellungskosten[2] aktiviert werden. Das gilt nicht für selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände.[3]
    • In der Steuerbilanz dürfen immaterielle Anlagegüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden[4] (keine analoge Anwendung auf immaterielle Umlaufgüter; diese sind mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren[5]).
    • Aufwendungen zur Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das nicht aktiviert werden darf, sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben.[6]
  • Für die Bewertung: Nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Abzug von Abschreibungen zu bewerten;[7] ansonsten kommt nur eine Teilwertabschreibung in Betracht.
  • Erhöhte Absetzungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge[8] und Investitionszulagen setzen regelmäßig Investitionen in das Anlagevermögen voraus.
  • Steuerbegünstigte Finanzierung unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden: Begünstigt ist die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter, das/die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt (entspricht dem Anlagevermögen) und keine Forderung/en ist/sind.[9]
  • Bestimmte Vergünstigungen gelten nur für das Umlaufvermögen, z. B. die Lifo-Bewertung.[10]
[1] Art. 66 Abs. 7 EGHGB i. d. F. des BilMoG.
[8] § 7g EStG; wg. Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG i. d. F. des JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, vgl. BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, BStBl 2022 I S. 945.
[9] § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F,

§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG i. d. F. v. 16.4.1997, BGBl 1997 I S. 821.

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