Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren N...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.5 Zeitpunkt und Folgen der Schließung (Abs. 5)

Rz. 21 Die Kasse ist mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, geschlossen. Das Ergebnis ist der Verlust der Eigenschaft einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1). Die "gesetzliche Krankenkasse" existiert nicht mehr. Rz. 22 Die Abwicklung...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.6 Vermögen einer Krankenkasse (Abs. 6)

Rz. 23 Die Norm definiert die dem Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Insolvenzmasse. Zum Vermögen gehören insoweit die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen (Satz 1). Die Beitragsforderungen gehören nicht zum Vermögen der Kasse, weil sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen (Satz 2). Damit wird § 260 Abs. 2 Satz 3 außer Kraft gesetzt, n...mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.1 Finanzielle Hilfen (Abs. 1)

Rz. 3 Zum Pflichtinhalt der Satzung des GKV-Spitzenverbandes gehören Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen (Satz 1). Die Hilfen sind vorzusehen, um Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen oder die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten. Damit w...mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 3 Literatur

Rz. 8 Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2008 S. 393.mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.4 Übergangsregelung (Abs. 4)

Rz. 16 Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund des § 265a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. Damit ist die Abrechnung finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse nach der entsprechenden Norm weiterhin gewährleistet.mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.3 Finanzierung (Abs. 3)

Rz. 11 Die Hilfen werden von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes finanziert (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband macht die erforderlichen Beträge jeweils durch einen Bescheid bei seinen Mitgliedskassen geltend. Ausgenommen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die bedrohte Krankenkasse (§ 10 Abs. 2 Finanzhilfenordnung). Rz. 12 Bei der Aufteilung der Finanzierung...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.5 Darlehensaufnahme (Abs. 5)

Rz. 36 Die Forderungen der Leistungserbringer und der Versicherten werden durch den GKV-Spitzenverband erfüllt. Dies wurde aus Gründen der Vereinfachung so geregelt (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Den GKV-Spitzenverband trifft keine eigene Haftung. Er hat lediglich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen und diese Forderungen primär bei den übrigen Krankenkassen der betroffenen Kass...mehr

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Haftung / 1 Haftung des Vertreters (§ 69 AO)

Vertreter i. S. d. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO) haften für die vom Vertretenen geschuldete Umsatzsteuer, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt wurde. Die Haftung umfasst ggf. auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Di...mehr

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Betriebsaufgabe/Betriebsver... / 6 Abgrenzung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn

Im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung muss der laufende Gewinn vom Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn abgegrenzt werden, da nur letzterer begünstigt besteuert wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der jeweilige Geschäftsvorfall in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit oder der Aufgabe bzw. Veräußerung steht.[...mehr

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Betriebsaufgabe/Betriebsver... / 1 Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1] der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und der Betrieb aufhört, als selbstständiger O...mehr

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zfs 05/2021, Wirkung der Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

VVG § 106 S. 1 § 110 Leitsatz 1. Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle. 2. Die Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Tabelle bewirkt auch dann keine Bindung zulasten des Haftpflichtversicherers des Schädigers, wenn der Versicherer selbst am I...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / I. Nachlasspflegschaft: Schnittmenge aus Insolvenz-/Erbrecht

Der Blick auf die Schnittmenge aus Insolvenzen und Nachlässen ist zu empfehlen, und zwar für Insolvenzverwalter sowie Nachlasspfleger. Nicht selten fehlen nämlich Insolvenzverwaltern hinreichende Bezüge zu erforderlichen erbrechtlichen Besonderheiten – und andersrum.[1] Einer der Hinweise auf der Rückseite der Verpflichtungsurkunde für Nachlasspfleger lautet lapidar: "… Fall...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Schadensersatz/Haftung gem. § 826 BGB

Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann.[8] Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden er...mehr

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zfs 05/2021, Wirkung der Fe... / 2 Aus den Gründen:

"… Zu Recht hat das BG einen weiteren Anspruch des Kl. verneint. Dieser hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BG einen Schaden von maximal 11.750 EUR erlitten und hierfür von der Bekl. sowie in der Schlussverteilung insg. 20.307,07 EUR erhalten. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kl. einen darüberhinausgehenden Anspruch gegen die Bek...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / II. Literatur und Rechtsprechung – ein kurzer Überblick

Dass die Nachlasspflegschaft bei insolventen Nachlässen "ein Minenfeld[7]" ist, ist in dieser Grundsätzlichkeit grundsätzlich eher nicht ganz zutreffend. Zweifelsohne und auch nach hiesiger Auffassung, sollte der Nachlasspfleger jedoch bei Anzeichen einer Unzulänglichkeit oder gar Insolvenz des von ihm gepflegten Nachlasses möglichst rasch jedenfalls die insolvenzrechtlichen...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Der "verspätete" Insolvenzantrag

Der Nachlasspfleger war bevor er Insolvenzantrag stellte in einem recht überschaubaren Nachlass rd. 1,5 Jahre tätig. Stellt man seine beiden Nachlassverzeichnisse für den Zeitraum gegenüber, haben sich die Aktiva im Berichtszeitraum um rd.’9.000 EUR reduziert. Rund vier Monate nach Verpflichtung als Nachlasspfleger wurden Kleingeräte verwertet. Die Unterdeckung hatte sich in...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 2. Die "proaktive" Insolvenzantragstellung

Rund 14 Wochen nach Beauftragung und hinreichendem Überblick über die Vermögenssituation des Nachlasses informierte der Nachlasspfleger die umfassend ermittelten Nachlassgläubiger auch über eine evtl. Insolvenzantragstellung für den Nachlass[6] – was im Übrigen ebenfalls einer Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten entgegenstünde. Vorbereitend zu dieser Maßnahme erfolgte eine...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / III. Fazit: Obliegenheit des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung im Einzelfall

Die den Regeln einer ordentlich geführten Nachlasspflegschaft entsprechende Befriedigung von Nachlassgläubigern, gleich ob quotal, vergleichsweise oder in voller Höhe gegen Ende der Nachlasspflegschaft kann unstreitig Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Gibt es doch dahingehend legitimierende Bestallungsurkunden mit entsprechendem Wirkungskreis oder/und dahingehende (schriftl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Reisekosten (all... / ee) Dauerhafte Zuordnung

Rz. 14 Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose). Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die gesamte Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder die Zuordnung über einen Ze...mehr

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Forderungsverkauf: Factorin... / 3.2 Ablauf einer Asset-Backed-Finanzierung

Rz. 12 Die Grundstruktur eines ABS-Programms ist auch bei der Vielzahl der Ausgestaltungen grundsätzlich identisch. Den Ausgangspunkt bildet die Kundenforderung, die in der Regel jedes Industrie- und Handelsunternehmen besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kundenforderung in Warenlieferungen, erbrachten Dienstleistungen oder in Kreditausleihungen begründet wurde. Diese...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 4.4 Imparitätsprinzip

Rz. 28 Unternehmen sollen fortgeführt werden. Das bedingt, dass Gefahren im Sinne drohender negativer Erfolgsbeiträge bereits zu berücksichtigen sind, wenn sie bevorstehen, nicht erst dann, wenn sie eingetreten sind. Geschieht das nämlich nicht, so wird Gewinn ausgeschüttet, entnommen und besteuert, der noch nicht sicher dem Geschäftsergebnis zugerechnet werden kann. Tritt s...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 3.1 Zeitgerechte Bilanzierung

Rz. 5 Die kaufmännischen Bücher sind in regelmäßigen Zeitabständen abzuschließen. Das geschieht vor allem zur Selbstinformation des Kaufmanns. Er soll hierdurch eine Übersicht gewinnen über Vermögen, Schulden und Eigenkapital, auch um dadurch eine drohende Insolvenz möglichst noch rechtzeitig vermeiden zu können. Damit dient der Abschluss auch dem Gläubigerschutz. [1] Eine Ins...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Ende der Körperschaftsteuerpflicht

Tz. 10 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Die Körperschaftsteuerpflicht endet mit der Liquidation, d. h. mit der Auflösung des Vereins und der Abwicklung aller erforderlichen geschäftlichen Vorfälle (s. § 11 KStG, Anhang 3). Für das Ende der Liquidation hat die erforderliche Eintragung (Löschung) im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht nur deklaratorische Bedeutung. D. h., d...mehr

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Grundsätze ordnungsmäßiger ... / 5.4 Unternehmensfortführung

Rz. 49 Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Solange also erwartet werden kann, dass ein Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird, ist der Jahresabschluss unter dieser Prämisse aufzustellen. Dieses Prinzip wird auch Going-Conc...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.6 Erlöschen der Zollschuld

Rz. 188 Neben den in der AO geregelten Erlöschenstatbeständen durch Zahlung (§§ 224 und 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163 u. 227 AO) enthält Art. 124 UZK zollspezifische Erlöschensgründe. Die Unionsbestimmungen haben die nationalen Vorschriften über das Erlöschen einer Abgabenschuld verdrängt. Ein Zurückgreifen auf nationale Vorschriften ist nur möglich, soweit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.2.2 Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 166ff. UZK; Art. 145ff. DelVO; Art. 223ff. DVO)

Rz. 98 Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Art. 166 UZK und Art. 145ff. DelVO betrifft nur Waren, die gestellt werden. Die Zulassung zum vereinfachten Anmeldeverfahren ist bewilligungspflichtig (Art. 166 Abs. 2 UZK). Die Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bewilligung wird grundsätzlich ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4.3.1 Rechtsentwicklung

Rz. 206 Bis zum MoMiG v. 23.10.2008: Mit § 17 Abs. 2a S. 3 EStG überschreibt der Gesetzgeber zum Teil die aktuelle Rspr. des BFH zur steuermindernden Berücksichtigung von ausgefallenen Gesellschafter-Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 und 5 EStG. In der Vergangenheit hat der BFH den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG weit au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Legaldefinition der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Abs. 2)

Rn 7 Ebenso wie die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit legal definiert. Danach droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Begriff der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" existie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3. Vermutung bei fehlender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 (Abs. 1 Satz 3)

Rn 29 Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG wird vermutet, dass wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung basiert auf einer objektiv fehlenden Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 201...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Gesetzestext (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) 1Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2 Keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rn 27 Die Insolvenzantragspflicht besteht ferner fort, wenn keine Aussichten auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei lässt Abs. 1 Satz 2 offen, ob diese unter Berücksichtigung der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) oder nicht erfolgen muss. Anders gewendet: Kann sich der Geschäftsleiter darauf berufen, dass der Geschäftsbetrieb ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.1 Fehlende Zahlungsunfähigkeit am 31. Dezember 2019 (Satz 2 Nr. 1)

Rn 6 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Dies ist durch eine gesonderte Zahlungsunfähigkeitsprüfung festzustellen. Über eine solchen dürften viele Schuldner aber wegen § 1 Abs. 1 Satz 3 schon verfügen, da diese Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von März bis September 2020 war. Auch wenn Nr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Zusammenhang zwischen Zahlungsunfähigkeit und COVID-19-Pandemie

Rn 2 Auch diese Lockerung der Zugangsvoraussetzungen zum Schutzschirmverfahren steht aber unter demselben Vorbehalt, wie die Anwendung der §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung nach § 5 COVInsAG, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein muss. In dem Zusammenhang des Schutzschirmverfahrens nach § 270b ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift statuiert einen Auslösetatbestand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Als weiterer Eröffnungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 und der Überschuldung gem. § 19 besteht zudem bei einem Schuldnerantrag der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Rn 2 Insbesondere der Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll deutlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Zugang zum Schutzschirmverfahren auch bei akuter Zahlungsunfähigkeit

Rn 1 Der Gesetzgeber hat mit § 6 COVInsAG nicht nur die aufgrund der Ergebnisse der ESUG-Evaluation vorgenommene Neugestaltung der Vorschriften der Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung aufgrund der gegenwärtigen Krisenbedingungen für Insolvenzanträge zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 suspendiert und damit ein mögliches Hemmnis für den Zugang zu der (vorläufigen) ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Antragsberechtigte bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Rn 18 Allein der Schuldner ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, richtet sich die Antragsberechtigung nicht alleine nach § 15. Abs. 3 enthält vielmehr eine Modifizierung dahingehend, dass ni...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 20 Burger/Schellberg, Die Auslösetatbestände im neuen Insolvenzrecht, BB 1995, 261; Drukarzcyk/Schüler, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzauslöser, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 57 ff.; Harz/Comtesse/Conrad, Drohende Zahlungsunfähigkeit, ZInsO 2019, 2241 ff.; Kilger, Grundzüge eines Reorganisationsverfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) 1Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Privilegien zur Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in der aktuellen COVID-19-Krise (Abs. 1 Nr. 4)

Rn 52 Das COVInsAG enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 auch eine Vorschrift, die der Motivation der Geschäftspartner zur Fortsetzung des Leistungsaustausches in der COVID-19-Krise dient. Nach der Gesetzesbegründung hat dieses Privileg vor allem die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vermieter, Leasinggeber), aber auch Lieferanten im Blick.[70] Das Risiko, vor ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Forderungserfüllung

Rn 36 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011[45] wurde Abs. 1 ergänzt. Ein Insolvenzantrag konnte nach Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung auch dann aufrecht erhalten werden, wenn gegen den Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt wurde und das vorangegangene Verfahren nach der Begleichung der Forderun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds

Rn 27 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Gläubiger das Vorliegen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG

Rn 24 Der § 2 Abs. 1 COVInsAG stellt im ersten Halbsatz die Grundvoraussetzungen für die von ihm gewährten Privilegien voran: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags muss nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein (dazu oben Rdn. 3a). Im Ausgangspunkt gilt damit, dass sämtliche neu gewährten Kredite und Sicherheitenbestellungen im Aussetzungszeitraum privilegiert sind, weil d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung von Oktober bis Dezember 2020 (Abs. 2)

Rn 34 Mit Abs. 2 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gleichzeitig aber auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) beschränkt. Daher greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO uneingeschränkt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020. D...mehr