Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn
- der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben,
- die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird,
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und
- der Betrieb aufhört, als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.
Von der Betriebsaufgabe abzugrenzen sind die Betriebsabwicklung, die Betriebsunterbrechung, die Strukturveränderung und die Betriebsverlegung. Die Betriebsabwicklung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht als denjenigen, den der BFH für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe akzeptiert. Im Fall der Betriebsunterbrechung fehlt gegenüber der Betriebsaufgabe der Wille, das Unternehmen einzustellen; vielmehr soll dieses – auch nach einer langjährigen Verpachtung – später wieder fortgeführt werden. Eine Betriebsunterbrechung bzw. -verpachtung ist nach § 16 Abs. 3b EStG solange anzunehmen, wie der Unternehmer keine Betriebsaufgabe erklärt bzw. das Finanzamt keine Kenntnis hat, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen.
Bei einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Daraus und aus der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat. Bei einer Strukturveränderung oder einem Strukturwandel bleibt das Unternehmen bestehen, jedoch ändert sich dessen Gegenstand. Ändert sich die Struktur derart, dass etwa ein bisher gewerblich...