Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1]

  • der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben,
  • die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird,
  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und
  • der Betrieb aufhört, als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.

Von der Betriebsaufgabe abzugrenzen sind die Betriebsabwicklung, die Betriebsunterbrechung, die Strukturveränderung und die Betriebsverlegung. Die Betriebsabwicklung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht als denjenigen, den der BFH für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe akzeptiert. Im Fall der Betriebsunterbrechung fehlt gegenüber der Betriebsaufgabe der Wille, das Unternehmen einzustellen; vielmehr soll dieses – auch nach einer langjährigen Verpachtung – später wieder fortgeführt werden. Eine Betriebsunterbrechung bzw. -verpachtung ist nach § 16 Abs. 3b EStG solange anzunehmen, wie der Unternehmer keine Betriebsaufgabe erklärt bzw. das Finanzamt keine Kenntnis hat, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen.

Bei einer Strukturveränderung oder einem Strukturwandel bleibt das Unternehmen bestehen, jedoch ändert sich dessen Gegenstand. Ändert sich die Struktur derart, dass etwa ein bisher gewerblich tätiges Unternehmen nur noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, hat dies keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer, selbst wenn stille Reserven vorhanden sind, die künftig gewerbesteuerlich nicht mehr erfasst werden können. Im Fall des Übergangs von einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG zu eine vermögensverwaltenden Gesellschaft ist allerdings strittig, ob die Veräußerung aller für den Gewerbebetrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen steuerfrei bleibt, wenn die dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden, erhebliche stille Reserven enthaltenden Anteile an der Komplementär-GmbH nicht ebenfalls veräußert werden.[2]

Möglich ist auch ein Strukturwandel von einem bislang gewerblichen Betrieb in einen Liebhabereibetrieb; dieser zieht keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe nach sich.[3] Die betrieblichen Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, lediglich Wertveränderungen während der Dauer der Liebhaberei sind steuerlich nicht relevant. Der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt jedoch einen Gewinn nach § 16 EStG dar; er entspricht den zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.[4]

Eine Betriebsverlegung bedeutet dagegen lediglich eine Änderung des Unternehmensstandorts. Von einer Betriebsverlegung statt einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe ist z.  B. auch dann auszugehen, wenn ein KFZ-Betrieb für die Dauer von 5 bis 6 Monaten eingestellt und danach ca. 8 Kilometer entfernt wieder mit nahezu gleichem Gegenstand wieder eröffnet wurde.[5]

Übt ein Einzelunternehmer 2 Tätigkeiten aus, indem er – wie im Urteilsfall – einerseits selbst Bauleistungen erbringt, andererseits Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an eine Bau-GmbH verpachtet, deren alleiniger Gesellschafter er ist, führt die Aufgabe einer dieser Tätigkeiten nicht zur Betriebsaufgabe, wenn die andere Tätigkeit fortgesetzt wird.[6]

In all diesen Fällen scheiden die eingangs genannten steuerlichen Vergünstigungen aus, sofern der Unternehmer nicht zugleich eine Betriebsaufgabe erklärt.

 
Praxis-Tipp

Verlegung des Betriebs ins Ausland

Die Verlegung eines Betriebs oder Teilbetriebs ins Ausland steht nach § 16 Abs. 3a EStG letztlich einer (Teil-) Betriebsaufgabe gleich. Wird der Betrieb in einen EU- oder EWR-Staat verlegt, kann die auf den Aufgabegewinn entfallende Steuer allerdings nach § 36 Abs. 5 EStG in 5 gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Der Entschluss, den Betrieb aufzugeben, ist dem Finanzamt mitzuteilen, ohne dass es dafür einer bestimmten Form bedarf. Auch der Aufgabegewinn muss dazu noch nicht ermittelt worden sein. Das Finanzamt akzeptiert den vom Unternehmer gewählten Aufgabezeitpunkt, wenn die Aufgabeerklärung binnen 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird und wenn in diesem Zeitraum keine erheblichen Wertsteigerungen im Betriebsvermögen zu verzeichnen waren.[7] Wird die Aufgabeerklärung dagegen später eingereicht, gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Finanzamt als aufgegeben.[8]

Im Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen bzw. einer Betriebsunterbrechung gilt eine Betrieb nach § 16 Abs. 3b EStG solange nicht als aufgegeben, bis

  • der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt. Dabei kann die Aufgabe bis zu 3 Monate rückwirkend, auch über den Jahreswechsel hinaus, erklärt werden.[9] Wird die Betriebsaufgabe dagegen erst nach mehr als 3 Monaten erklärt, ist sie erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Erklärung beim Finanzamt eingeht;
  • dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Vorauss...

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