Im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung muss der laufende Gewinn vom Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn abgegrenzt werden, da nur letzterer begünstigt besteuert wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der jeweilige Geschäftsvorfall in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit oder der Aufgabe bzw. Veräußerung steht.[1] Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem normalen Geschäftsvorfall und der Aufgabe bzw. Veräußerung rechtfertigt keine Zuordnung zum begünstigten Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn.

Bei der Abgrenzung sind insbesondere folgende Geschäftsvorfälle zu beachten:

  • Die Realisierung von Anzahlungen anlässlich der Insolvenz des einzigen Auftraggebers und der daraus resultierenden Betriebsaufgabe führt zu einem laufenden Gewinn.[2]
  • Der – zeitnah zur Betriebsbeendigung – aus der Veräußerung der Büroeinrichtung erzielte Gewinn erhöht den begünstigten Aufgabegewinn.[3]
  • Ein aktiviertes Disagio, das wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung infolge Betriebsaufgabe aufwandswirksam aufzulösen ist, mindert den laufenden Gewinn.[4]
  • Bei Ein-Objekt-Gesellschaften, die z.  B. nur ein Flugzeug oder ein Schiff vermieten, rechnet der Gewinn aus der Veräußerung des Objekts zum laufenden Gewinn.[5]
  • Entschädigungen und Stilllegungsgelder, die anlässlich der Aufgabe gezahlt werden, rechnen zum begünstigten Gewinn.[6] Dagegen gehört eine Entschädigung für die Aufgabe eines langfristigen Mietvertrags über Geschäftsräume zum laufenden Gewinn, wenn der Mieter seinen Betrieb an eine ihm gehörende GmbH veräußert, obwohl er ihn in anderen Geschäftsräumen hätte fortsetzen können, dies aber aus gesundheitlichen Gründen unterlassen hat.[7]
  • Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken bei einem gewerblichen Grundstückshandel rechnet zum laufenden, nicht zum begünstigten Gewinn.[8] Gleiches gilt bei einem Bauträger-Unternehmen, wenn ein Grundstück mit Bebauungs- und Veräußerungsabsicht eingelegt und das Unternehmen mit dessen Veräußerung aufgelöst wird.[9] Ebenso ist im Fall der Einbringung einer Grundstückshandelsgesellschaft hinsichtlich des auf die Grundstücke des Umlaufvermögens entfallenden Einbringungsgewinns zu verfahren.[10]
  • Bei Handelsvertretern erhöht der im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstehende Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB den laufenden, auch der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn.[11]
  • Wird der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer Personengesellschaft anlässlich der Betriebsaufgabe abgefunden, sinkt dadurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft. Entsprechend erhöht sich der Aufgabegewinn des Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen.[12]
  • Aus einem Räumungsverkauf wird ein laufender Gewinn erzielt.[13]
  • Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen, z.  B. aus der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, aus Ansparrücklagen nach § 7g EStG a.  F.[14] sowie aus Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR erhöhen den begünstigten Gewinn.[15] Dagegen führt die durch eine Betriebsaufgabe bedingte Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n. F. im Jahr der Vornahme des Abzugs zu einem laufenden Gewinn.[16]
  • Wird ein Gesellschafter in eine Steuerberatungs-GbR aufgenommen, indem jeder der bisherigen Gesellschafter einen Teilmitunternehmeranteil veräußert, muss eine Rücklage nach § 7g EStG a.  F. nicht aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung auf freiwilliger Basis, entsteht ein laufender Gewinn.[17]
  • Der Ertrag aus der Auflösung einer durch die Betriebsaufgabe entfallenden Rückstellung rechnet zum begünstigten Gewinn.[18] Gleiches gilt für die Auflösung eines entsprechenden Rechnungsabgrenzungspostens.[19]
  • Der Ertrag aus dem Erlass von betrieblichen Schulden anlässlich der Aufgabe oder Veräußerung erhöht den begünstigten Gewinn.
  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die wegen vorzeitiger Ablösung von Darlehen gezahlt werden, mindern den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn.[20]

Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der laufende Gewinn bislang durch Einnahme-Überschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde. Allerdings muss ein Einnahme-Überschussrechner im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zum Betriebsvermögensvergleich übergehen; Gleiches gilt bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Die daraus jeweils resultierenden Zu- und Abrechnungen wirken sich nur auf den laufenden Gewinn aus. Ein etwaiger Übergangsgewinn kann – anders als beim Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Fortführung der Tätigkeit – nicht auf 2 bzw. 3 Jahre verteilt werden.[21] Wird ein Betrieb nach vorherigem Wechsel der Gewinnermittlungsart während dieses Zwei- bzw. Dreijahreszeitraums veräußert oder aufgelöst, ist der verbliebene Übergangsgewinn dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen.[22]

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