Rn 34

Mit Abs. 2 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gleichzeitig aber auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) beschränkt. Daher greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO uneingeschränkt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020. Diese weitere, aber beschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist dem Umstand geschuldet, dass eine sichere Prognose der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen der Fortsetzungsprognose bei der Überschuldung aufgrund des nicht absehbaren Endes der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist. Für die Zahlungsunfähigkeit gilt dieser Befund nicht, was wenig überzeugend ist, zumal sich Abs. 3 mit seiner Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar bis April 2021 auch auf die Zahlungsunfähigkeit erstreckt.

 

Rn 35

Die Regelung des Abs. 2 nimmt insgesamt auf Abs. 1 Bezug und hat daher grundsätzlich für alle dort adressierten Aspekte Bedeutung. Da jedenfalls Abs. 1 Satz 3 keinerlei Bedeutung für die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung hat (Rdn. 29 ff.), ist dieser im Rahmen von Abs. 2 nicht relevant.

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