Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139a AO enthält die Verpflichtung, jedem Stpfl. zu dessen eindeutiger Identifizierung im Besteuerungsverfahren ein lebenslanges und unveränderliches Merkmal zuzuordnen. Bei natürlichen Personen ist dies – unabhängig von einer etwaigen Steuerpflicht – mit der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO gelungen. Für Personenvereinigungen und Körperschaften wird ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Allgemeines zum Verzögerungsgeld

Rz. 45 Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde zusammen mit der Möglichkeit, die elektronische Buchführung in das EU-Ausland und weitere Länder zu verlagern (vgl. Rz. 35ff.), auch eine neue Sanktionsmöglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen. Diese wird als Verzögerungsgeld bezeichnet.[1] Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 146 Abs. 2c AO. Trotz der Stellung in...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Su... / 1.3.3 Ertragswertverfahren

Rz. 15 des Gleichlautenden Ländererlasses v. 20.3.2023[1] beinhaltet die Struktur des Ertragswertverfahrens. Eine Übersicht über den Ablauf des Ertragswertverfahrens enthält Rz. 16 des Gleichlautenden Ländererlasses v. 20.3.2023[2] und ein Beispiel enthält Rz. 17 des Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023.[3] Hierbei ändert sich nichts an der bisherigen Struktur des Ertrag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert laut Formular BBW 2/16 (Zeilen 36 bis 64)

Wichtig Zeitliche Anwendung Die folgenden Ausführungen betreffen das Formular BBW 2/16 – für den Zeitraum bis zum 31.12.2022. Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Beim...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / Fassung ab 1.1.2026

1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Bekanntgabevermutung (§ 122a Abs. 4 AO)

5.1 Zeitpunkt Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-T...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.3 § 122a Abs. 3 AO

Rz. 13 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / § 122a AO in der Fassung vom 1.1.2025 bis 31.12.2025

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (3) Für den Date...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Einwilligung

Rz. 66 Nach der Rechtslage bis 31.12.2025 war eine Einwilligung (empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung) erforderlich. Diese durfte unverschlüsselt erfolgen.[1] Mit ihr wurde zugleich erklärt, dass die Wirkungen des § 122a Abs. 4 S. 1 AO i. d. F. vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 eintreten sollen. Eine solche ist die vorherige Zustimmung[2] Eine nachträgliche Gen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Ermessen bei der Bekanntgabe

Rz. 71 Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Bereitstellung zur Fernübertragung

Rz. 76 Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf mu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.2 Bekanntgabefrist

Rz. 85 Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Entsprechende Anwendung der Bekanntgabefiktion (§ 122a Abs. 5 AO)

Rz. 89 Zur Einfügung dieser Vorschrift vgl. zunächst Rz. 1a. Bei Verwendung des Postfachs des OZG-Nutzerkontos gelten aber – anstelle der Regelungen in § 9 Satz 3 bis 6 OZG – gleichwohl die entsprechenden Bestimmungen des § 122a Abs. 4 AO . Damit ist zur Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts von zum Datenabruf bereitgestellten Steuerverwaltungsakten immer von den gleichen verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 § 122a AO ab 1.1.2026

Rz. 2 Die Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz[1] in § 122a Abs. 1 (Verzicht auf die Einwilligung, Pflicht zur elektronischen Benachrichtigung), Abs. 2 (Opt-out-Möglichkeit), Abs. 4 (gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung) und Abs. 5 (Anpassung an die Neuregelungen in § 122a Abs. 1 bis 4 AO) werden unter Ziff. 2. näher dargestellt. Mögliche Unregelmäßigkeiten u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.2 § 122a Abs. 2 AO (Opt-out-Option)

Rz. 12 Die Neufassung des § 122a Abs. 2 S. 1 AO führt eine Opt-out-Option (auf Deutsch: "sich gegen etwas entscheiden") ein. Der Beteiligte kann die eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO beantragen. Der Antrag wirkt, ebenso wie der Widerruf, nur für die Zukunft und wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.5 § 122a Abs. 5 AO: Bekanntgabe nach OZG

Rz. 19 Die Vorschrift knüpft an die bisher in § 122a Abs. 5 AO i. d. F. vom 3.12.2024 an (dazu Rz. 1a und 89). Die Regelung ordnete an, dass § 122a Abs. 5 AO als lex specialis vorrangig vor § 9 Abs. 1 S. 3–6 OZG Anwendung findet. Die Änderung war notwendig, weil die entsprechende Regelung in § 9 OZG grundlegend geändert wurde. Rz. 20-35 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Fehlende Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO

Rz. 37 Der Empfänger kann vortragen, die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nicht erhalten zu haben. Hat der Empfänger den Verwaltungsakt erst nach der Rechtsbehelfsfrist abgerufen, dürfte § 110 AO anwendbar sein.[1] Rz. 38 Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Verwaltungsakt noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist abgerufen wird. Das kann dazu führen, dass die Rech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Der bereitgestellte Verwaltungsakt ist nicht abrufbar

Rz. 41 Denkbar ist, dass der ordnungsgemäß über den Abruf benachrichtigte[1] und zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt[2] aus technischen Gründen nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die technische Störung ihre Ursache in der Sphäre der Behörde oder Dritten hat oder dem Verhalten der abrufberechtigten Person zuzurechnen ist. Liegt die Verantw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.5 Bekanntgabe über das Postfach (§ 122a Abs. 5 AO)

Rz. 44 In der jetzigen Fassung greift § 122a Abs. 5 AO die bisherigen Regelungen in § 122a Abs. 5 AO a. F. auf (vgl. Rz. 1a). Sie sind jetzt an die Neufassung der § 122a Abs. 1 bis 4 AO n. F. angepasst; zugleich wurde auch § 9 OZG [1] geändert. Rz. 45-61 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabegegenstand

Rz. 64 Die Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronische...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 62 Die Vorschrift ist hinsichtlich der Verlängerung auf vier (zuvor drei) Tage am 1.1.2025 in Kraft getreten[1] und zum 31.12.2025 (24.00 Uhr) durch die Neufassung des § 122a AO [2] wieder aufgehoben worden. S. dazu oben Rz. 1a und 1 b.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Vollmacht auch zu Einwilligung

Rz. 75 Die Vollmacht muss sich (auch) auf die Erteilung einer Einwilligung gem. § 122a AO beziehen. Eine generelle Vollmacht, den Stpfl. in allen steuerlichen Belangen zu vertreten, umfasst auch die Vollmacht für die Einwilligung. Dagegen ist bei begrenzten Vollmachten im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Bevollmächtigung auch auf die Erklärung einer Einwilligung gem. § 122a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Bekanntgabefiktion

Rz. 77 Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und beim Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (Zugang). Durch das Bereitstellen zum Datenfernabruf wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme fingiert. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt, ist unerheblich. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO hat die gleich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.1 Zeitpunkt

Rz. 83 § 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO . Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 6 AO zugegangener Verwaltungsakt vier Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 4-Tages-Frist be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Authenzifizierte Person (§ 122a Abs. 3 AO)

Rz. 82 Die Person, die den Datenabruf durchführt, muss authentifiziert sein gem. § 87a Abs. 8 AO. Damit wird der Datenschutz sichergestellt.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.3 Benachrichtigung

Rz. 87 Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 § 122a Abs. 1 S. 1 AO (Verzicht auf Einwilligung)

Rz. 3 Die Neufassung des § 122a Abs. 1 S. 1 AO verzichtet auf die (bis 31.12.2025 erforderliche) bisherige Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person (zur Rechtslage bis 31.12.2025 vgl. Rz. 61ff. An seine Stelle tritt nunmehr ab 1.1.2026 die Widerspruchslösung (s. dazu unten Rz. 12). Rz. 4 Abrufberechtigte Person sind die Beteiligten[1] oder dessen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.1 § 122a Abs. 1 S. 3 AO (Benachrichtigung)

Rz. 11 Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.[1] Die Benachrichtigung bedarf – wie auch die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 4 S. 1 AO i. d. F. vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 – keiner Verschlüsselung.[2] Diese Neuregelung verzichtet auf die bis dahin geltende Einwilligung des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Unregelmäßigkeiten und Bekanntgabemängel

Rz. 36 Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf nach dem ab 1.1.2026 geltenden Recht ist im Prinzip -schon wegen der erleichterten Kommunikation mit den Finanzbehörden – sehr zu begrüßen. Gleichwohl sind auch in diesem Verfahren Unregelmäßigkeiten und Bekanntgabemängel möglich, die zum Teil -ähnlich der Problematik des § 122 AO- näherer Erarbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Keine oder zu späte Bereitstellung des Verwaltungsakts nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung

Rz. 40 § 122a AO enthält für diesen Fall keine ausdrücklichen Regelungen. Nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO ist die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch übe die Abrufmöglichkeit zu informieren. Soweit die Behörde nicht einwandfrei die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nachweisen kann, fehlt es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122a Abs. 4 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.4 Missachtung der beantragten postalischen Bekanntgabe (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 42 Ein Opt-Out-Antrag nach § 122a Abs. 2 AO wird nicht beachtet und der Verwaltungsakt unter Beachtung der § 122a Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 AO bereitgestellt. Wird der Verwaltungsakt nicht abgerufen, ist die Bekanntgabe gescheitert. Der Verwaltungsakt muss postalisch übersandt werden. Rz. 43 Ungeklärt ist, wenn der Beteiligte trotz beantragter postalischer Bekanntgabe nach §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Elektronische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 1 AO a. F.)

Rz. 63 Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Widerruf der Einwilligung (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 78 Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. De...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 § 122a Abs. 1 S. 2 AO

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine ermessenslenkende Regelung, die im Regelfall zur Bereitstellung zum digitalen Datenabruf führt.[1] Die Möglichkeit zum Datenabruf besteht insbesondere dann, wenn der Steuer-, Steuermess- und Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Erklärung beruht und diese Erklärungen vom Beteiligten selbst über ein von...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Adressat

Rz. 68 § 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.4 § 122a Abs. 4 AO

Rz. 14 Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus § 122a Abs. 4 S. 1 AO. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe-Vermutung unterscheidet sich von dem bis 31.12.2025 geltenden Recht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe-Vermutung nach § 122a Abs. 4 AO a. F. verzichtet. Rz. 15 Sow...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.2 Ausnahmen

Rz. 13 Nicht erforderlich ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung in zwei Fällen. Aus § 287 Abs. 4 S. 1 AO ergibt sich, dass der betroffene Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligen kann.[1] Er verzichtet in diesem Fall auf den Schutz, der ihm durch Art. 13 GG gewährt wird. Die Durchsuchung darf sich in diesem Fall jedoch nur auf Räume des Vollstreckungssc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Verfahren bei Nichtzahlung (§ 299 Abs. 3 AO)

Rz. 6 Hat der Meistbietende nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Aushändigung gegen Zahlung verlangt, erfolgt eine anderweitige Versteigerung. Die Zeit wird dabei durch die Versteigerungsbedingungen geregelt, ansonsten hat dies bis zum Ende der Versteigerung zu erfolgen. Unter Versteigerungsbedingungen sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen der AO sowie die ergänz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.7 Umfang und Grenzen der Offenlegung

Rz. 30 Die Unterlagen "der Besteuerung" sind offenzulegen. Die Offenlegung der Unterlagen muss so vollständig, schlüssig und verständlich sein, dass eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist[1] und der Beteiligte im Einzelnen nachvollziehen kann, wie das FA zu der von ihm beanstandeten Entscheidung gekommen ist.[2] Allerdings sind nur die Unterlagen offe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.6 Exkurs: Akteneinsicht

Rz. 22 Auch wenn die Finanzbehörde dem Beteiligten zur Erfüllung seines Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Akteneinsicht gewähren kann, ergibt sich aus § 364 AO für das Einspruchsverfahren – ebenso wie aus § 91 AO und aus Art. 15 DSGVO für das allgemeine Besteuerungsverfahren – kein Anspruch auf Akteneinsicht. [1] Der Gesetzgeber hat die Einführung eines all...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerlichen Verfahrensrecht 2025 (AO-StB 2025, Heft 12, S. 411)

Das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] In der nachfolgenden Übersicht werden noch einmal die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, Anweisungen der Finanzverwaltung und Entscheidungen aus der Rechtsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht des Jahres 2025 zur Erinnerung in Form einer Checkliste zusammengestellt. Alle Materia...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 7. Inhalt der W-IdNr.-Datenbank

Zur Vergabe und Verwaltung der W-IdNrn. wird beim BZSt eine neue Datenbank errichtet. Dort werden folgende Daten gespeichert: W-IdNr., IdNr. bei natürlichen Personen, Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter bei nicht natürlichen Personen, Identifikationsmerkmale der Beteiligten bei Personenvereinigungen, Firma (§§ 17 ff. HGB) bzw. Name des Unternehmens, frühere Firmenna...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / I. Überblick

Gemäß § 139a AO teilt das BZSt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; dieses ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Steuerberater im Spannu... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / RA Philip Christian / RA, FAStR Michael Kaufmann[*] Es ist eine Legende, die sich hält und zudem gut anhört: Der Gangsterboss Al Capone soll sein durch illegale Betätigungen erworbenes Geld tatsächlich in Waschsalons investiert und so die wahre Herkunft verschleiert haben. Als er vor Gericht stand und nach seiner Profession gefragt wurde, soll ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 2.1 Listenpreis bei Elektrodienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern.[1] Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert. Die Ermäßigung ist auf bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge begrenzt. Hinweis Anwendungsschreiben für E-/Hybriddienstwagen Die Verwalt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 7.2.5 Kostenzuordnung bei der Steueranrechnung nach § 34c EStG/§ 26 KStG

U. a. bei ausländischen Einkünften der in § 34d Nr. 7 und 8c EStG genannten Art, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, sind Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensminderungen, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu den entsprechenden Einnahmen stehen und Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen, die keinen anderen Einnahmen unmittelbar zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Der Begriff des Internationalen Steuerrechts wird als übergeordnete Umschreibung der 4 Elemente des deutschen Steuerrechts bezeichnet, die sich mit grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten beschäftigen. Es handelt sich um die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen; der nationalen Vorschriften mit Auslandsbezug; des Außensteuergesetzes; der Vorschriften des EU...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.12 Nicht realisierte Regelungen – Vorrang des §1 AStG vor den Regelungen der DBAs

Entgegen dem Regierungsentwurf und der Aufforderung des Bundesrats zu einem weiteren treaty override wurde in der Endfassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen nicht der ursprünglich geplante Vorrang des § 1 AStG vor den DBA Regelungen gesetzlich geregelt. Hinweis BFH-Rechts...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 4.4.3 Ansässigkeit bei juristischen Personen

Maßgebend ist regelmäßig nicht der statuarische Sitz, sondern der Mittelpunkt der Geschäftsleitung. Hierbei kann auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 10 AO zurückgegriffen werden. Bei einer GmbH ist dies im Allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet. Für den Fall eines im Ausland ansässigen Geschäftsführers übt allerd...mehr