Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine bAV in Form einer reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen.[1] Das heißt, sie müssen den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn die Sozialpartner im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder wenn sie durch eine Vertretung in spezifischen Gremien der Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. dieses mit steuern können.[2]

Erfolgt die Durchführung über eine Direktversicherung, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.[3]

Nicht tariflich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern soll der Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung ermöglicht werden. Die durchführende Versorgungseinrichtung darf im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben machen.[4]

Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung, soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden.[5] Dieser Zusatzbeitrag kann dazu dienen, einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage zu realisieren. Er kann aber im Rahmen eines kollektiven Sparmodels zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf den Sicherungsbeitrag hat dies weder Auswirkungen auf die Gültigkeit des Tarifvertrags noch auf eine eventuelle Haftung der Tarifvertragsparteien.[6]

[2] BT-Drucks. 18/11286 Art. 1 zu § 21 S. 45.
[6] BT-Drucks. 18/11286 zu Art. 1. zu § 23 S. 46.

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