Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung[1] zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden.[2] Auf diesen Übergang muss allerdings schriftlich hingewiesen werden. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen entsprechend. Das bedeutet, dass insbesondere der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen sind. Für die Durchführung der nachfolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung gelten die §§ 199 ff. AO.[3]

Anlass für eine nachfolgende Außenprüfung

Die Entscheidung, wann zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung überzugehen ist, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Verwaltung zählt jedoch in ihrem BMF-Schreiben Fallgestaltungen auf, bei deren Vorliegen ein Übergang angezeigt sein kann. Zu einer Außenprüfung soll danach übergegangen werden, wenn:

  • bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
  • der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
  • die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

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