Überblick

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Insofern gelten dieselben Zuordnungskriterien wie für die Zahlung durch den Arbeitgeber. Auch von Lohnzahlungen durch Dritte besteht die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge ausschließlich für den Arbeitgeber. Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über, wenn die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Hierzu zählt auch die im Baugewerbe tarifvertraglich zur Zahlung von Barlohn verpflichtete Urlaubskasse.

In der Sozialversicherung sind Lohnzahlungen durch Dritte als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig. Wenn jedoch eine pauschalbesteuerte Sachzuwendung gewährt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist damit auch beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nicht für die Arbeitnehmer, die in verbundenen Unternehmen des Zuwendenden beschäftigt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Bei Lohnzahlungen durch Dritte ist die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohnsteuerabzug durchzuführen, in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelt. Der Ausnahmefall der Übertragung des Steuerabzugsverfahrens vom Arbeitgeber auf den Dritten hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 3a EStG. Die für die Beurteilung von Arbeitslohn geltenden Grundsätze ergeben sich aus § 2 LStDV. Die Verwaltung hat Abgrenzungskriterien für Bezüge von dritter Seite in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 38.4 LStR) und für Drittrabatte im BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 - S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143 zusammengestellt.

Sozialversicherung: § 14 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist die Grundlage für die Bestimmung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Zuwendungen Dritter sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 17/97 R). Die Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten sind in § 28o SGB IV definiert.

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