Der Kläger muss durch die Untätigkeit der Verwaltung beschwert sein. Dies ist er dann, wenn die Unterlassung des Verwaltungsaktes bzw. die Nichtbescheidung über einen Widerspruch rechtswidrig ist.[1]

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gesetz ein Widerspruchsverfahren vorschreibt und die Behörde keinen Widerspruchsbescheid erlässt. Wenn das Gesetz die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorschreibt, steht dem Kläger grundsätzlich auch ein Anspruch auf Bescheidung zu. Etwas anderes gilt allenfalls in extrem seltenen Ausnahmefällen missbräuchlicher Rechtsverfolgung.

Rechtswidrig ist die Unterlassung beispielsweise auch bei Ermessensfehlgebrauch.

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