Leistet ein Dritter lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, geht die Verwaltung von einer unechten Lohnzahlung des Dritten aus. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat. Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen.

Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber leistet, z. B. wenn eine selbstständige Kasse die Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von Erholungsbeihilfen vornimmt. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung hat daher der Arbeitgeber.

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