Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Haftungsbeschränkung für Seeforderungen und gleichgestellte Forderungen (Abs 1 S 1).

Rn 3 Die Qualität als Seeforderungen ergibt sich aus dem in Rn 1 genannten Übereinkommen iVm § 611 I HGB. Gleichgestellt sind Forderungen aus Ölverschmutzungsschäden (§ 611 IIIHGB iVm dem Haftungsübereinkommens von 92 [BGBl 94 II 1152]), wenn sie gegen andere Personen als den Schiffseigentümer gerichtet sind oder für sie das HaftungsÜbk nach Art 2 nicht gilt. Eine Haftungsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Anknüpfungsregel bezieht sich auf die gesamte außervertragliche Produkthaftung, erfasst also verschuldensabhängige und -unabhängige Haftung gleichermaßen und unabhängig davon, ob die Regeln auf nationalem Recht beruhen oder europäisch (insb durch die ProdHaftRL) geprägt sind (s.a. KOM [03] 427 15; Staudinger AnwBl 08, 1, 14) und ob sie nur Verbraucher oder jedermann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Regelungen.

Rn 3 Die Regelung in Art 39 wird durch eine nachträgliche Rechtswahl (Art 42) verdrängt. Die Wahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, auch iRe Prozesses (Kobl NJW 92, 2367 [OLG Koblenz 20.06.1991 - 5 U 75/91]). Mangels Rechtswahl kann die (Grund-)Anknüpfung ferner auf der Grundlage der Ausweichklausel in Art 41 korrigiert werden. Danach werden außervertragliche Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Schiedsverfahren (Abs 2).

Rn 3 Die Übergangsregelung in Abs 2 S 1 hat im Laufe der Zeit ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verfahrensökonomie (BTDrs 13/5274, 71) sah der Gesetzgeber vor, dass für Schiedsverfahren, die vor dem 1.1.98 begonnen hatten und bis dahin noch nicht beendet waren, das alte Recht fortgelten sollte. Eine Ausnahme wurde nur i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. § 786a II 3.

Rn 6 § 786a II 3 enthält eine § 786a II 2 entspr binnenschifffahrtsrechtliche Parallelregelung; maßgeblich ist hier das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (BGBl II 16, 738, 739). In derartigen Fällen findet § 41 iVm § 8 IV, V SVertO nach § 52 I 1 SVertO Anwendung, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend mach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. § 786a III.

Rn 7 Diese Vorschrift regelt den Fall der Verurteilung durch ein ausl Gericht unter dem Vorbehalt, dass der Bekl das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen oder nach dem Straßburger Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. In d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelungsziel.

Rn 2 Die Vorschrift grenzt den Kreis der Entscheidungen ein, die nach Kapitel III anerkannt und vollstreckt werden. In Betracht kommen insoweit nur Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten, die sachlich Zivil- und Handelssachen iSv Art 1 zum Gegenstand haben und die in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen (vgl Art 66, insb Abs 2, Art 76). Die früher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich (Überblick).

Rn 5 Die VO bezieht sich auf Zivil- und Handelssachen (Art 1, dort auch zu Ausnahmen), unabhängig von der Art des angerufenen Gerichts (Erw 8). Sie soll als ›komplementäres Instrument‹ zur ROM I-VO alle Schuldverhältnisse erfassen, die keine freiwillig eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen betreffen, und soll im Einklang mit der ROM I-VO und dem EVÜ ausgelegt werden (E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fehlerhafte Schiedsvereinbarung.

Rn 24 Zu den wichtigsten Einwendungen zählt die fehlerhafte Schiedsvereinbarung, Art V 1a UNÜ. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung richtet sich regelmäßig nach dem anwendbaren Recht, unter dem sie abgeschlossen worden ist. Ist die Schiedsvereinbarung jedoch gemessen am Maßstab von § 1031 wirksam zustande gekommen, muss sie der Richter im Verfahren nach § 1061 als wirksam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindesherausgabe, Nr 3.

Rn 10 Erfasst sind alle Streitigkeiten über das von der Personensorge umfasste Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 I, III BGB). Es ist unerheblich, ob die sorgeberechtigten Eltern untereinander oder von Dritten die Herausgabe des Kindes verlangen. Auch wenn die Herausgabe von einem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vormundschaft und Pflegschaft über Minderjährige.

Rn 24 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden u das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) ist am 17.9.71 für die BRD in Kraft getreten (Art 21 Rn 15) u zum 1.1.11 vom vorrangig anzuwendenden Kinderschutzübereinkommen (KSÜ; BRDrs 564/20 S 432) abgelöst worden, s IPR-Anh 9. Rn 25 Für die Mitgliedstaaten der EU ist die Brüss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 49 KSÜ

Art 49 KSÜ0 Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln, die auf verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel III anzuwendenden Rechts Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorrangige und ergänzende Regelungen.

Rn 2 Die Regelung in Art 11 wird durch eine Rechtswahl (Art 14) verdrängt (vgl Art 14). Die Wahl kann ausdrücklich oder bei hinreichender Sicherheit auch konkludent erfolgen. Falls Art 11 für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zur Anwendung kommt, ist für die Reichweite Art 15 zu beachten. Ferner sind die Art 16 ff zu berücksichtigen. Aus Art 24 ergibt sich, dass es sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HTÜ Art 7 HTÜ

Zusammenfassung Art 7 HTÜ0 Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Rn 1 Die Anwendung eines durch das HTÜ für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit dem ordre public offensichtlich unvereinbar ist (Vorrang zu Art...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.

Rn 5 In Fällen mit Auslandsberührung ist § 38 I anwendbar, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere Normen des internationalen Zivilprozessrechts, einschließlich solcher in etwaigen bi- oder multilateralen Staatsverträgen, verdrängt wird. Im Anwendungsbereich der EuGVVO verdrängt Art 23 EuGVVO aF (= Art 25 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung; s.a. Rn 9) § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HTÜ Art 3 HTÜ

Zusammenfassung Art 3 HTÜ0 Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind. Rn 1 Auf die Öffnungsklausel des Art 3 stützt sich Art 26 I EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 47 KSÜ

Art 47 KSÜ0 Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 23 Brüssel IIb-VO – Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen durch die Zentralen Behörden.

Gesetzestext (1) Die ersuchte Zentrale Behörde bearbeitet einen auf das Haager Übereinkommen von 1980 gestützten Antrag im Sinne von Artikel 22 mit gebotener Eile. (2) Geht bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Antrag gemäß Artikel 22 ein, bestätigt sie dessen Empfang binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Sie unterrichtet ohne ungebührliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 35 AVAG – Sonderregelungen über die Beschwerdefrist.

Gesetzestext Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbehalt zugunsten des nationalen Rechts (Abs 1).

Rn 1 Soweit kein Beklagtenwohnsitz (Art 62f) in einem Mitgliedstaat besteht, greift nationales Recht ein. Die Vorschrift (bis 2015: ex-Art 4) ist bei einer Klage gegen einen Unionsbürger anwendbar, dessen Wohnsitz nicht aufzuklären ist (EuGH C-292/10). Es kann sich um autonomes nationales Recht handeln, aber auch um das EuGVÜ (bei Wohnsitz in Dänemark) oder das Lugano-Überei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 18 KSÜ

Zusammenfassung Art 18 KSÜ0 Durch Maßnahmen nach diesem Übereinkommen kann die in Artikel 16 genannte elterliche Verantwortung entzogen oder können die Bedingungen ihrer Ausübung geändert werden. Rn 1 Schutzmaßnahmen nach Art 1 können die in Art 16 genannte elterliche Verantwortung (Art 1 II) entziehen. Dabei kann es sich um einen vollständigen oder nur tw Entzug handeln. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 158 Die Haftung für Verkehrspflichtverletzungen im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit Personen- oder Gütertransporten auf anderen Verkehrswegen überschneidet sich vielfach mit spezialgesetzlichen Regelungen, insb für den Straßenverkehr mit der Haftung nach §§ 7, 18 StVG sowie nach § 823 II iVm Vorschriften der StVO (s.u. Rn 241), für den Luftverkehr mit der Haftung n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anerkennung und Vollstreckung (lit b).

Rn 4 Lit b S 1 stellt klar, dass eine in einem Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit aus einem Übereinkommen iSv Abs 1 ergangene Entscheidung (Art 2 lit a) in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Maßgeblich ist dabei das Regime der Art 36 ff EuGVO, wenn das Abkommen selbst keine Regeln zu Anerkennung und Vollstreckung enthält; anderenfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Deutsche Gerichtsbarkeit.

Rn 70 Ein deutsches Gericht ist nur dann befugt, einen Rechtsstreit mit Auslandsberührung zu entscheiden, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Da jeder Staat für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, auf seinem Staatsgebiet Recht zu sprechen, folgt daraus, dass keinem Staat die Gerichtsbarkeit über einen anderen Staat zusteht. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit als Ho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Internationale Zuständigkeit.

Rn 13 Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die eine umfassende oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung oder eine Umgangsregelung zum Gegenstand haben, ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einer Reihe unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Rechtsquellen u nachrangig aus dem nationalen Recht. Einschlägige Recht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 24 Brüssel Ia-VO0 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtzustimmung (Abs 2).

Rn 3 Für die von einer Partei geltend gemachte Nichtzustimmung (dazu krit Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 755) kommt es nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Vereinbarung, sondern der Anrufung des Gerichts an (II). Dies kommt für das fehlende Erklärungsbewusstsein, aber auch für eine konkludente Vereinbarung in Betracht (J Weber DNotZ 16, 659, 680).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel.

Rn 7 Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über den Gesellschaftsanteil zugunsten seines Erben oder eines Dritten. Da es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt und Verfügungen zugunsten Dritter unzulässig sind, setzt sie die Mitwirkung des Nachfolgers voraus (BGH NJW 77, 1339, 134...mehr

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zfs 06/2023, Substantiierte... / 2 Aus den Gründen

[9] 2. Das verletzt die Bekl. in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. [10] a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 15 Brüssel Ia-VO

Art. 15 Brüssel Ia-VO0 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Übertragung auf ein Schiedsgericht.

Rn 11 Weiterer entscheidender Aspekt einer Schiedsvereinbarung ist die vertragliche Festlegung, dass die einzelne genannte Streitigkeit oder die zulässigerweise in Bezug genommenen vielen Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Mit dieser Unterwerfung muss gemeint und gewollt sein, dass das Schiedsgericht den Rechtsstreit vollständig und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1229 BGB – Verbot der Verfallvereinbarung.

Gesetzestext Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig. Rn 1 Eine Verfallvereinbarung (dazu Foerste ZBB 09, 285 ff) liegt vor, wenn der (aufschiebend bedingte) Eigentumserwerb oder ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Erstattungsanspruch.

Rn 6 III eröffnet dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch nach I in bestimmten Fällen auszuschließen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der Zahler auch dem Zahlungsdienstleister unmittelbar die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. IRd SEPA-Firmenlastschrift (s § 675f Rn 10) liegt eine sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährungserleichterungen (I).

Rn 5 Für die individualvertragliche Vereinbarung einer Verjährungserleichterung besteht nach I (nur) die Einschränkung, dass die Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Rn 6) nicht im Voraus erleichtert werden kann (BGH NZM 20, 60 [BGH 19.07.2019 - V ZR 75/18] Rz 42; München NJW 07, 227, 229 [OLG München 08.11.2006 - 34 Wx 45/06]). Damit wird der Grds des § 276 III ergänzt, wonach di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vereinbarte Abänderung.

Rn 10 Es erscheint grds unbedenklich, wenn die Parteien auch bei privatschriftlichen Vereinbarungen, etwa außergerichtlichen Vergleichen, die Abänderbarkeit nach § 323a vereinbaren. Praktische Auswirkungen kommen dem jedoch nicht zu, da hier erst recht keine zeitlichen Schranken gelten und eine Abänderungsmöglichkeit auch ohne entsprechende Vereinbarung iRd § 313 BGB besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Leistungspflicht des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 3 Nach § 908 I ist das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben iRd vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies entspricht weitgehend dem bisherigen § 850k V 1. Über den bisherigen Normtext hinaus wird präzisiert, dass die Leistungspflicht das gesamte von der Pfändung nicht erfasste Guthaben betrifft. Für das Kreditinstit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sperren.

Rn 4 Unter bestimmten Voraussetzungen lässt II Vereinbarungen zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zu, nach denen der Zahlungsdienstleister berechtigt ist, das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Sperre hat zur Folge, dass das Instrument nicht mehr zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs zur Verfügung steht. Die Einziehung des Instruments (zB Zahlungskarte) ist ebenfall...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

Rn 21 Die Zusammenrechnung erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (St/J/Würdinger § 850e Nr 45; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 10; aA Zö/Herget § 850e Rz 4), der allerdings regelmäßig kein Interesse daran haben wird, nicht aber auf Antrag des Drittschuldners. Der nicht fristgebundene Antrag muss in einem Vollstreckungsverfahren gestellt werden. Es genüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaatenbezug.

Rn 3 Da die nationale Regelung für Zahlungsdienste über den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie in räumlicher Hinsicht hinausgeht, sind Einschränkungen des gesetzlichen Leitbildes der Erbringung von Zahlungsdiensten bei Drittstaatenbezug erforderlich. Neben abweichenden Vereinbarungen sieht die Regelung auch die Unanwendbarkeit bestimmter Regeln vor. Der Drittsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gerichtliche Billigung des Vergleichs.

Rn 36 Erst die gerichtliche Billigung eines Vergleiches nach § 156 II 2 legt rechtsverbindlich das Zustandekommen des Vergleichs fest. Erst der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gem § 86 I Nr 2 taugliche Grundlage einer Vollstreckung (BGH FuR 17, 253). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl nicht widerspricht,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die gesamte Norm bezieht sich ausschließlich auf Schiedsvereinbarungen. Durch diese Festlegung sind vom Anwendungsbereich zunächst die außervertraglichen Schiedsgerichte nach § 1066 ausgeschlossen. Ebenso von dem Formerfordernis nicht betroffen sind alle Vereinbarungen, die nicht echte Schiedsvereinbarungen darstellen. Nicht anwendbar ist § 1031 also auf Schiedsgutachte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff. BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Vergütung.

Rn 60 § 652 I bezeichnet die Vergütung als Maklerlohn. In der Praxis sind andere Bezeichnungen üblich: Provision, Courtage, Gebühr oder Lohn. Auf die Bezeichnung kommt es aber nicht an. Die Vergütungspflicht kann im Hauptvertrag auf Dritte abgewälzt werden. Dabei handelt es sich insoweit um eine Vereinbarung zugunsten des Maklers (§ 328 I; BGHZ 138, 172; NJW 05, 3778). Wurde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 2 Nutzungsbegrenzungen für Zahlungsinstrumente können zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Die Regelung sieht in I Betragsobergrenzen für das Instrument und in II die Berechtigung zum Sperren des Instruments als Gegenstand von Vereinbarungen vor. Die Vereinbarungen können auch in AGB erfolgen. I. Betragsobergrenzen. Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 30 Brüssel IIb-VO – Anerkennung einer Entscheidung.

Gesetzestext (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Tode...mehr