Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / de) Abgrenzung des Geschäftswerts/Firmenwerts von immateriellen Einzel-WG

Rn. 99 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Immaterielle WG zerfallen in (BFH BStBl II 1998, 775):mehr

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zfs 12/2025, Kein Anspruch ... / 2 Aus den Gründen:

[4] II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). [5] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder ...mehr

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Sommer, SGB XI § 2 Selbstbe... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 77 Aufterbeck, Hintergründe, Stärken und Schwächen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, SGb 2017, 20. Beyer, Der Anspruch auf Finanzierung Sozialer Arbeit Dogmatische Grundlagen, Voraussetzungen und Reichweite einer Bindung des Finanzierungsmessens öffentlicher Träger (auch zum Wunsch- und Wahlrecht), NDV 2024, 102. Brose, Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI und d...mehr

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Sommer, SGB XI § 3 Vorrang ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 38 Abel, Verhinderungspflege anpassen, BDH-Magazin 2021, Nr. 1/2, S. 12. Bayern Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA), BayMBl 2025 Nr. 413, S. 1. Brose, Qualitätssicherung bei der Pflege durch Angehörige (auch...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 83 Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge, Positionen und Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung und nachhaltigen Finanzierung der Pflege, NDV 2021, 31. Felix, Leistungen des deutschen Sozialleistungssystems – solidarisch – nachhaltig – gerecht? ... mit Blick auf die Leistungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Sozialrecht aktu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versorgungsbezüge aus der b... / 3 Privat fortgeführte Verträge der betrieblichen Altersversorgung

Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, zählen nicht zu den Versorgungsbezügen.[1] Danach werden Leistungen der bAV in allen Formen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch ...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 3 Literatur

Rz. 33 Berger, Kinder mit Behinderung – Stand und Zukunft der Eingliederungshilfe von der Geburt bis zur Schulzeit, NZS 2022, 841; Eicher, Die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen, jM 2024, 385; ders., Aspekte einer Zusammenführung von Eingliederungshilfe für junge Menschen im SGB VIII durch das KJSG Die zum 1. 1. 2023 vorgesehen Änderungen durch das gepl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 125 Verträg... / 2.5 Vertragspartner (Abs. 1)

Rz. 17 Vertragspartner der Bundesverträge zur Heilmittelversorgung sind auf der Krankenkassenseite der GKV-Spitzenverband und auf der Seite der Heilmittelerbringer die maßgeblichen Spitzenorganisationen, welche auf der Bundesebene die Interessen der Heilmittelerbringer wahrnehmen. Der GKV-Spitzenverband handelt bei den Vertragsabschlüssen mit bindender Wirkung für die Kranke...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 1.1 Normzweck

Rz. 2 Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444, mit Wirkung zum 10.6.2021 in Kraft getreten) die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Anwendungsbereich des SGB VIII, sog. "Inklusive Lösung" oder auch "Große Lösung" (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 78a Anwend... / 1.1 Vorbemerkungen zum Dritten Abschnitt des SGB VIII

Rz. 1 Die Vorschriften im Dritten Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung) (vgl. insoweit auch BT-Drs. 13/10330 S. 17) sind zur Ablösung der früheren Deckelungsregelung des § 77 a. F. geschaffen worden, die sich vor dem Hintergrund dramatischer Kostensteigerungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu einer nachhaltigen Ausgabenbegrenzu...mehr

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Jung, SGB VIII § 78b Voraus... / 2.5 Angebotssteuerung

Rz. 25 Die Neuregelung soll im Zusammenhang mit den Änderungen in § 27 und § 36 eine stärkere Angebotssteuerung ermöglichen. Bislang wurden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben. Die qualitätssichernden Regelungen des SGB VIII sind mangels rechtliche...mehr

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Kurzarbeitergeld: Anspruchs... / 1.2.3 Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis ist im Allgemeinen ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist. Hierunter fallen insbesondere Unglücksfälle (z. B. Brände, Explosionen, Epidemien), ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsver...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.1 Zuständigkeit

Rz. 2 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO). Diese örtliche Zuständigkeit gilt für alle Miet- oder Pachtverträge über Räume, auch für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wer...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 2.2 Räumungsvollstreckung

Rz. 379 Die Räumungsvollstreckung setzt einen Titel voraus, der auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks oder der Wohnung lautet. Die Wohnung muss nach der Lage (Anschrift, Gebäudeteil, Stockwerk) sowie herauszugebenden Räumlichkeiten (Anzahl der Zimmer, Nebenräume) im Titel genau bezeichnet sein. Es genügt, wenn im Urteilstenor die zu räumende Wohnung nach N...mehr

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Einschränkungen bei der Opt... / 2.2.2 Nutzung des Objekts zu anderen nichtunternehmerischen Zwecken

Bei einer Vermietung eines Objekts, das in der tatsächlichen Nutzung nichtunternehmerischen Zwecken dient und bei dem mit dem Bau des Gebäudes ab dem 1.6.1984 begonnen oder das Gebäude ab dem 1.1.1986 fertiggestellt wurde, kann der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger nicht zur Umsatzsteuer optieren. Solche nichtunternehmerischen Zwecke liegen insbesondere ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 51 Abs. 3 AO – Gemeinnützigkeit eines in Landesverfassungsschutzberichten aufgeführten Vereins

Die Auswirkungen der Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht hat das FG Bremen übersichtlich dargestellt: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnützigkeit in der Liq... / b) Gesetzliche und faktische Notwendigkeit einer Abwicklungsphase

Dass steuerbegünstigten Organisationen eine solche gemeinnützige Abwicklungsphase einzuräumen ist, gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Auflösung einer Körperschaft mitsamt Liquidation einerseits gesetzlich zwingend vorgesehen und andererseits notwendiger Teil des juristischen Lebens einer Körperschaft ist (dazu Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 6. Aufl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 7. Förderung der Allgemeinheit

Einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen heißt, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Katalog des § 52 Abs. 1 S. 1 AO soll sich diesem Obersatz unterordnen. In § 52 Abs. 2 S. 1 heißt es nämlich, die nachfolgend aufgeführten Einzelzwecke seien "unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO" als Förderung der Allgemeinheit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnützigkeit in der Liq... / c) Einheit der Rechtsordnung

Gleichlauf von Steuerrecht und Zivil-/Gesellschaftsrecht wäre sinnvoll: Ferner widerspricht es der Einheit der Rechtsordnung, die Liquidation einer gemeinnützigen Körperschaft im Steuerrecht als Anlass für eine (rückwirkende) Besteuerung zu nehmen, obwohl sie im Vereins-, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht (vgl. z.B. für den Verein und die Stiftung §§ 47, 49 i.V.m. § 87c Abs....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. §§ 64 Abs. 2, 65 ff. AO – Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Zu der Frage der Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn ein gemeinnütziger Verein neben der ideellen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten ausübt, die als Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind, hat das FG Hamburg umfassend Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall unterhielt ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und nach § 3 Nr. GewStG steu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Darlehensaufnahme und Darle... / [Ohne Titel]

RAin Dr. Birte Görmar[*] Die Möglichkeiten, die Darlehen bieten, sind nicht nur für privatnützige Akteure wichtig, sondern ebenso für Non-Profit-Organisationen. Das ist nicht weiter verwunderlich, agieren sie doch häufig in ähnlichen Dimensionen wie die wirtschaftlichen Akteure. Bei gemeinnützigen Organisationen stellen sich allerdings besondere Fragen zu den Voraussetzungen,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnützigkeit in der Liq... / I. Einleitung

Schon seit geraumer Zeit erkennen Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur zu Recht an, dass gemeinnützige Organisationen in einer Anlaufphase , in der die gemeinnützige Zweckverwirklichung lediglich vorbereitet wird, steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sein können. Demgegenüber ist bislang höchstrichterlich immer noch nicht abschließend geklärt, ob dies spiegelbildlic...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Kündigungsgründe

Rz. 44 Die Kündigung kann sowohl darauf gestützt werden, dass der Mieter durch die Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Mietsache erheblich gefährdet oder er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Er haftet aber nicht für solche Risiken, die den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat (KG, Urteil v. 4.12...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4 Was noch auf Ihren Verein zukommen kann

Neben den Änderungen, die die Steuern und die Buchhaltung betreffen, gibt es noch andere Gebiete, auf denen Änderungen zu erwarten sind, die auch die Vereine betreffen. 4.1 Bürokratieabbau Der Bürokratieabbau ist etwas, was man sich nicht nur in Vereinen wünscht. Eine Reihe von Maßnahmen hat man in Angriff genommen. Im Mittelpunkt steht hier das Bürokratieentlastungsgesetz IV ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.8 Wenn Ihr Verein ein "Unternehmer" ist

§ 2b UStG (Umsatzsteuergesetz) legt fest, unter welchen Umständen Vereinigungen zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) werden. Bei den meisten Vereinen handelt es sich jedoch um juristische Personen des Privatrechts. Das Ende der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wirkt sich deshalb meist bei Vereinen nicht aus. JPdöR sind unter anderem Zweckverbänd...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 5.4 Wichtig für kleinere Vereine: zeitnahe Mittelverwendung

Kleinere Vereine können von der Lockerung der "zeitnahen Mittelverwendung" (siehe "3.3 Zeitnahe Mittelverwendung") profitieren. Hierzu muss die finanzielle Planung überarbeitet werden, um die Möglichkeit zu nutzen, Gelder erst später einzusetzen.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.2 Sphärenzuordnung für kleinere Vereine

Vereinseinnahmen werden je nach Herkunft steuerlich unterschiedlich behandelt. Darum müssen in der Buchhaltung Aufteilungen in die sogenannten Sphären vorgenommen werden. Die vier Sphären sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Für kleinere Vereine gilt die Regelung, dass sie grundsätzlich von der Körpersch...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 1 Gesetze im neuen Jahr

Zu einem neuen Jahr gehören auch neue Gesetze. Natürlich muss jeder Verein die auch ihn betreffenden Gesetze beachten. Doch häufig sind sie nur schwer zu verstehen. Selbst Fachleute haben manchmal Probleme, sie richtig auszulegen. Bevor Sie Maßnahmen im Verein ergreifen, sollten Sie deshalb mit Fachleuten über die Gesetze und ihre Bedeutung für Ihren Verein sprechen. 1.1 Urte...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 5 So sollten Sie bei Veränderungen vorgehen

Wenn es zu Veränderungen kommt, heißt das zunächst nicht, dass sich die Neuerungen auch auf Ihren Verein auswirken. Darum sollten Sie zunächst prüfen, ob die Änderungen für Ihren Verein überhaupt von Belang sind. In den folgenden Unterkapiteln einige Hinweise zu Neuerungen, die 2026 zu erwarten sind. 5.1 Änderungen der Vorstandshaftung Sollte die Haftungsfreistellung angehoben...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / Zusammenfassung

Mit jedem neuen Jahr kommen Veränderungen auf uns zu. Auch für 2026 sind einige Gesetzesvorhaben in der Pipeline, die sich auf die Arbeit der Vereine auswirken. Allerdings dürfte ein Teil der gesetzlichen Vorgaben nicht zeitig genug verabschiedet werden, dass sie zum 1.1.2026 in Kraft treten könnten. Ob und wann diese Neuregelungen angewandt werden müssen, ist deshalb offen....mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.4 Finanzierung

Bei der Vereinsförderung durch Dritte wird sich die projektbezogene Förderung weiter durchsetzen. Um Fördergelder zu erlangen, werden Nachhaltigkeit, Jugend, Integration und Digitalisierung die zentralen Themen sein. Vereine sollten sich auch darauf einrichten, dass Förderer – insbesondere auf Bundes- und EU-Ebene – immer häufiger ausschließlich digitale Nachweise akzeptieren.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.5 Sicherheitsaspekte

Leider leben wir in einer Zeit, in der es immer häufiger zu Gewalt kommt. Hier werden die Auflagen bei Veranstaltungen aller Art weiter strenger werden. Gleichzeitig dürfte es aber auch im Interesse Ihres Vereins sein, alle Maßnahmen zu treffen, mit denen Gewaltaktionen verhindert werden können.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.3 Datenschutz

Mit der Digitalisierung ergeben sich auch neue Anforderungen an den Datenschutz. Hierbei geht es um die Verarbeitungssysteme und deren Konformität zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Außerdem ist zu befürchten, dass die Abmahnrisiken im Bereich des Datenschutzes auch für Vereine steigen werden.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.1 Bürokratieabbau

Der Bürokratieabbau ist etwas, was man sich nicht nur in Vereinen wünscht. Eine Reihe von Maßnahmen hat man in Angriff genommen. Im Mittelpunkt steht hier das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV). Folgende Maßnahmen des Bürokratieabbaus sind zu erwarten: In vielen Bereichen wird auf die Schriftform verzichtet und die Textform zugelassen, was zum Beispiel zum Ausbau der E-M...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 4.2 Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Zur Umsetzung der unter 4.1 genannten Maßnahmen sind Anpassungen des Gemeinnützigkeitsrechts notwendig. Hierüber wird derzeit noch diskutiert, wobei der Bürokratieabbau, die Modernisierung digitaler Vorstandsarbeit und die steuerlichen Erleichterungen für Ehrenamtspauschalen im Zentrum der Beratungen stehen.mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 5.3 Nutzen der E-Sport-Anerkennung

Durch die zu erwartende Anerkennung des E-Sports (siehe 3.6 "E-Sport wird gemeinnütziger Zweck") können sich neue Möglichkeiten für Ihren Verein ergeben. Prüfen Sie, ob hierzu Anpassungen der Satzung erforderlich sind (etwa Ergänzung der Satzungszwecke). Außerdem können sich hier neue Möglichkeiten zur Spendenakquise und zu Fördermöglichkeiten ergeben.mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 1.1 Urteile spielen eine wichtige Rolle

Ein Gesetz muss in vielen Fällen interpretiert und ausgelegt werden. Führen Sie sich bitte vor Augen, dass Gesetze grundsätzlich für alle gleich gelten und die individuellen Falleigenschaften nicht berücksichtigen können. Hier kommen die Gerichte ins Spiel. Sie bewerten die Bedeutung der Urteile in Bezug auf individuelle Fälle und tragen so zur Interpretation und Weiterentwi...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.7 Photovoltaikanlagen

Aktuell kann die Installation einer Photovoltaikanlage die Gemeinnützigkeit gefährden. Es kann beispielsweise zu Problemen führen, wenn eine Anlage als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt werden muss oder sich aus dem Betrieb Verluste ergeben, die aus dem steuerbegünstigten Vermögen gedeckt werden. Um Vereinen hier keine Steine mehr in den Weg zu legen, soll § 58 der Ab...mehr

Beitrag aus der verein wissen
2026 heißt es: Aufgepasst! / 3.3 Zeitnahe Mittelverwendung

Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine verpflichtet, ihre Mittel "zeitnah" zu verwenden. Zeitnah heißt, dass die Einnahmen spätestens zum Ende des zweiten auf den Zugang der Gelder folgenden Jahres für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Diese Regelung gilt derzeit nicht für Vereine, die weniger als 45.000 EUR im Jahr vereinnahmen. Anfangs plante...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 4.4 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Körperschaften

Rz. 109 Bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG knüpft die GewSt-Pflicht ausschließlich an die Rechtsform an. Deshalb unterliegen bei ihnen alle Gewinne – einschließlich der Veräußerungs- und Aufgabengewinne – der GewSt. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 2 Inhalt und Zweck

Rz. 2 Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.5 Besonderheiten bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 59 Für die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten über § 8 Abs. 1 KStG neben den Vorschriften des KStG auch die des EStG. Geltung hat dies auch für nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bür...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Besitz von Anteilen (§ 285 Nr. 11)

Rn. 501 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 11 muss das bilanzierende UN im Anhang bestimmte Angaben zu seinem Beteiligungsbesitz machen. Angabepflichtig sind "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteili...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / 1.7 Trägerschaft

Erforderlich ist, dass ein eingetragener Verein die Trägerschaft der Schlichtungsstelle übernimmt, der gerade zu diesem Zweck gegründet werden kann.[1] Wichtig Nur Verein, keine einzelnen Personen Eine Einzelperson darf deshalb keine Verbraucherschlichtungsstelle betreiben.[2]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / Zusammenfassung

Überblick Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bezweckt die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine Verbraucherschlichtungsstelle, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Allerdings bleibt dem Verbraucher (hier: Mieter) der Weg zum Gericht offen. Die Verbraucherschlichtungsstelle (auch "Streitmittler" oder die "VS-Stelle") muss staatlich anerkannt, b...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / 5.1 Allgemeine Hinweispflicht

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher seit 1.2.2017 leicht zugänglich, klar und verständlich auf folgende Umstände hinzuweisen: Inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.[1] Eine Verpflichtung kann fol...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.5 Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (Abs. 5)

Rz. 44 Abs. 5 sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Mehrbedarf vor, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus rein medizinischen Gründen für eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Mit medizinischen Gründen sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Mehrbedarfes schon nach dem BSHG. Kostenaufwendiger ist eine Er...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.2.5 Einwendungen gegen die RBEG 2017/2021

Rz. 192 Der Bundesrat hat sich schon im Zuge des RBEG 2017 zu der verwendeten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II (und dem SGB XII) kritisch geäußert. Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sind demnach wissenschaftlich nicht belastbar ermittelt, weil nur eine sehr geringe Anzahl von Haushalten mit Kindern au...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 2.8 Soziale und kulturelle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Abs. 7)

Rz. 102 Leistungen nach Abs. 7 können nur minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten. Darin wird keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung gesehen. Die leistungsberechtigten Personen und nicht nur Schüler sollen damit stärker in das Gemeinschaftsleben integriert werden, insbesondere auch in das Vereinsleben. Dadurch werden auch die sozialen Kontakte von in etwa gleich...mehr