Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Überblick

Rz. 39 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bestimmen sich ebenfalls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Unternehmer bzw. Einrichtungen. Entgegen alt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 17 Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die genannten Vorträge usw. steuerfrei, wenn sie (überwiegende Kostendeckung durch die Einnahmen vorausgesetzt) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens i. S. v. § 2b UStG bewirkt werden. Umsätze im Hoheitsbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen

Rz. 22 Für die Frage, ob eine Einrichtung gemeinnützigen Zecken dient, ist § 52 AO einschlägig. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Begünstigte Umsätze

Rz. 30 Begünstigt sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten Unternehmern erbracht werden und in Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art bestehen. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Auslegungswege erweitert werden kann. Vergleichbare Tätigkeiten der bei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien

Rz. 20 Bei den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien handelt es sich um hochschulähnliche Lehreinrichtungen, in denen Angehörige der Verwaltung oder der freien Wirtschaft nach abgeschlossener Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage beruflich fortgebildet werden. Die Einrichtungen sind i. d. R. befähigt, Prüfungen abzunehmen und Abschlussdiplome zu verleihen. Die Le...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Teilnehmergebühren

Rz. 62 Die Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind – unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift – nur steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG)

Rz. 170 Ausländischer Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG ist ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat.[1] Es gilt der staatsrechtliche Begriff des Auslands. "Ausland" umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zum Inland gehören, nämlich im übrigen Unionsgebiet und das Drittlandsgebiet. Ein ausl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuern in der Rechnungslegung / 1.2.1 Körperschaftsteuer

Rz. 4 Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen die juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 KStG [1]), die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Ebenso könne...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 4.1 Hinweise zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein

Die Abgabenordnung als Grundvorgabe und Regelung für die Gemeinnützigkeit und Verfolgung gemeinnütziger Zwecke sieht gesetzestechnisch bis Ende 2025 schon 27 als gemeinnützig ankerkannte Vereinszwecke vor. Dabei muss es stets um die Förderung der Allgemeinheit gehen, also keinesfalls nur Ziele verfolgt werden wie die Kameradschaftspflege innerhalb von Personengruppen oder Ge...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 6 Die Neuvorgaben für Vereine als Arbeitgeber

Für unzählige Vereine noch gravierender und in der Vereinspraxis spürbar sind die Verbesserungen und Anhebungen der Steuerfreibeträge für die nebenberufliche bezahlte Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen, aber auch in mildtätigen Verein oder kirchlichen Organisationen und angeschlossenen Vereinen. Hierzu gab es ab 1.1.2026 folgende Verbesserungen und Betragsanpassungen: Der so...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 1.2 Rechnungspflicht

Eine Pflicht zum Ausstellen von Rechnungen durch Vereine besteht unter drei Voraussetzungen: Der Verein ist Unternehmer und der Verein erbringt eine Leistung an bestimmte Leistungsempfänger und die Leistung ist nicht steuerfrei. Eine Pflicht zum Ausstellen von Rechnungen besteht zunächst nur für Unternehmer. Unternehmer ist, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielu...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4.3 Empfangen von E-Rechnungen

Vereine müssen E-Rechnungen empfangen können (z. B. von einem Händler, der Waren an den Verein verkauft hat). Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt auch, wenn der Verein selbst nicht zum Ausstellen von E-Rechnungen verpflichtet ist (z. B. wenn der Verein Kleinunternehmer ist). Der Empfang von E-Rechnungen kann auf verschiedenen Übermittlungswegen geschehen. Dafür genü...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4.1 Ausstellen von E-Rechnungen

Eine Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen besteht, wenn der Verein eine Leistung an einen anderen Unternehmer in Deutschland für dessen Unternehmen ausführt (z. B. Rechnung für eine Werbeleistung für einen örtlichen Einzelhändler). Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen. So besteht keine Pflicht zur E-Rechnung bei bestimmten steuerfreien Leistungen. Solche steuerfreien Lei...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4.4 Verarbeiten von E-Rechnungen

Wenn der Verein eine E-Rechnung erhält, muss er in der Lage sein, diese zu verarbeiten. Die Pflicht zum Verarbeiten von E-Rechnungen gilt auch, wenn der Verein selbst nicht zum Ausstellen von E-Rechnungen verpflichtet ist (z. B. wenn der Verein Kleinunternehmer ist). Das Verarbeiten einer E-Rechnung erfordert eine besondere Software (siehe oben). Auch wenn eine automatisierte...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4.5 Aufbewahren von E-Rechnungen

Der Verein muss alle selbst ausgestellten und von anderen empfangenen E-Rechnungen ordnungsgemäß aufbewahren. Die Pflicht zum Aufbewahren von E-Rechnungen gilt dabei auch, wenn der Verein selbst nicht zum Ausstellen von E-Rechnungen verpflichtet ist (z. B. wenn der Verein Kleinunternehmer ist). Für die Aufbewahrung von E-Rechnungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Friste...mehr

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E-Rechnung für Vereine

Zusammenfassung Wenn Vereine unternehmerisch tätig sind und Leistungen an andere Unternehmer erbringen, können sie verpflichtet sein, hierüber eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Seit dem 1.1.2025 gilt dabei auch für Vereine grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Diese umfasst die Pflicht zum Ausstelle...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 1.4 Aufbewahrungspflicht

Der Verein muss Doppel der von ihm ausgestellten Rechnungen 8 Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. So muss der Verein z. B. ein Doppel einer von ihm 2025 ausgestellten Rechnung bis Ende 2033 aufbewahren. Die Frist von 8 Jahren gilt seit dem 1.1.2025 für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4.2 Übermitteln von E-Rechnungen

Eine vom Verein erstellte E-Rechnung muss an den Empfänger übermittelt werden. Dies kann auf verschiedenen Übermittlungswegen geschehen. Möglich ist insbesondere die Übermittlung der Datei per E-Mail, wobei eine gesicherte Übermittlung mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu empfehlen ist. Ebenfalls möglich ist z. B. auch die Übergabe eines Datenträgers oder die Bereitstellung z...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 1.3 Rechnungsinhalt

Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Die Pflichtangaben müssen in jeder Rechnung enthalten sein, auch wenn eine Rechnung ausgestellt wird, ohne dass eine Verpflichtung hierzu besteht. Im Normalfall muss eine Rechnung folgende Pflichtangaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Vereins den vollständigen Namen und die vollständige...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 2.1 Begriffe für Rechnungen bis 31.12.2024

Bis zum 31.12.2024 wurde zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen unterschieden. Rechnungen waren grundsätzlich auf Papier auszustellen und zu empfangen. Mit Zustimmung des Empfängers war es auch zulässig, Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung war dabei eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wu...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 4 Pflichten im Zusammenhang mit E-Rechnungen

Der Verein hat im Zusammenhang mit E-Rechnungen verschiedene Pflichten zu erfüllen. Teilweise gelten diese Pflichten bereits jetzt, teilweise gibt es noch Übergangsfristen. Pflichten bestehen im Hinblick auf das Ausstellen, Übermitteln, Empfangen, Verarbeiten und Aufbewahren von E-Rechnungen. 4.1 Ausstellen von E-Rechnungen Eine Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen besteht, wenn d...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 2 Diese Grundvorgaben gelten bei der Vereinsbesteuerung

Wie bisher kann jeder Verein oder auch jede gemeinnützige Körperschaft bzw. juristische Person nach wie vor mit den seit Jahrzehnten gelendeten Besteuerungsgrundsätzen weiterarbeiten, soweit es um die erforderliche (nachvollziehbare) Gliederung und Zuordnung in die 4 Tätigkeitsbereiche geht. Somit muss buchhalterisch weiterhin trotz verschiedener Erleichterungen die getrennt...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / Zusammenfassung

Auch dieses neue Vereinsjahr bringt eine Menge an relevanten, auch vereinsbezogenen Änderungen und Neuregelungen. Die nachfolgende Gesamtübersicht erläutert auch die für Vereine und Verbände als Arbeitgeber geltenden Neuvorgaben, also die häufigen und vereinsüblichen Sachverhalte in Sachen Beschäftigung von Mitarbeitern, Helfern und Aushilfen gegen meist moderate Bezahlung/V...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 3 Zur Bedeutung der neuen Freigrenzen-Regelung

§ 64 AO enthält für alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen eine interessante Freigrenzen-Regelung, die insgesamt vor allem für unzählige Vereine zu einer echten Vereinfachungsregelung und auch Steuerersparnis führen kann. Die Freigrenze von derzeit 50.000 Euro ab 2026 (45.000 Euro bis einschließlich 2025) gilt nur, wenn ein gemeinnütziger Verein bzw....mehr

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E-Rechnung für Vereine / Zusammenfassung

Wenn Vereine unternehmerisch tätig sind und Leistungen an andere Unternehmer erbringen, können sie verpflichtet sein, hierüber eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Seit dem 1.1.2025 gilt dabei auch für Vereine grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Diese umfasst die Pflicht zum Ausstellen, zum Übermitt...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 2.2 Begriffe für Rechnungen seit 1.1.2025

Seit dem 1.1.2025 wird zwischen elektronischen Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. Rechnungen sind seitdem grundsätzlich als elektronische Rechnungen auszustellen. Dazu gilt nun ein neuer Begriff der elektronischen Rechnung. Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist nunmehr eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermi...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Rechnung für Vereine / 3.3 Software für E-Rechnungen

Für das Ausstellen, Lesbarmachen und elektronische Verarbeiten von E-Rechnungen muss eine besondere Software verwendet werden. Mit allgemeiner Büro-Software (z. B. MS Word, Excel, Adobe Acrobat) ist dies nicht möglich. Erforderlich ist vielmehr eine Software, die die oben beschriebenen technischen Anforderungen erfüllt. Bei Nutzung solcher Software ist es dann auch nicht erf...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 5.1 Änderung bei zeitnaher Mittelverwendung

Geändert haben sich nun auch die Vorgaben für die sog. zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO): Verlangt wurde bisher, dass vorhandene Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden mussten. Viele Vereine, die gerade auch für anstehende größere Investitionen entsprechendes Kapit...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 3 Die E-Rechnung

Die E-Rechnung gibt es in zwei Formen: als reine E-Rechnung und als hybride Rechnung. 3.1 Reine E-Rechnung Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatisierte elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss die Anforderungen der Norm EN 16931 erf...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 5 Überblick zu Übergangsfristen

Die Übergangsfristen zu den Pflichten im Hinblick auf E-Rechnungen stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:mehr

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E-Rechnung für Vereine / 2 Begriffe für Rechnungen

Mit der Einführung der E-Rechnung zum 1.1.2025 haben sich die Begriffe für Rechnungen erheblich geändert. 2.1 Begriffe für Rechnungen bis 31.12.2024 Bis zum 31.12.2024 wurde zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen unterschieden. Rechnungen waren grundsätzlich auf Papier auszustellen und zu empfangen. Mit Zustimmung des Empfängers war es auch zulässig, Rechnunge...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 8.2 Anpassungen bei der Grundsicherung

Soweit Personen für ihre Mitwirkung in gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen Vergütungen erhalten, bleiben diese für bestimmte begünstigte Tätigkeiten für Leistungsbezieher anrechnungsfrei . Wenn daher bei Mitwirkung im gemeinnützigen Verein Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für begünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG oder auch für die (bezahlte)...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 8.1 Verbesserung der Haftungsfreistellungen für Vorstände und Vereinsmitglieder

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine, wenn auch nicht sehr bekannte, Haftungsfreistellungsregelung für Vereinsvorstände aber auch für Vereinsmitglieder: Soweit diese Personen leicht fahrlässig einen Schaden verursachen, der durch die Wahrnehmung ihrer Aufträge oder Tätigkeiten entstanden ist, bleiben sie von einer Haftung ihrem Verein gegenüber befreit (§§ 31a, 31b BGB). H...mehr

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E-Rechnung für Vereine / 1.1 Rechnungen

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Dabei ist gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (z. B. als Rechnung, Beleg oder Quittung). Dabei müssen die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Dies bedeutet insbesonder...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 5.2 Ausnahmen bei der Mittelverwendung

Es wird bei einem gemeinnützigen Verein nicht beanstandet, wenn er Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck des Vereins handelt (§ 58 Nr. 11 AO zur steuerschädlichen Mittelverwendung). Dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich eine Ausnahme nach...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 1 Der Einstieg ins neue Vereinsjahr 2026

Der Bundesgesetzgeber, damit der Bundestag und auch der Bundesrat, hat erst knapp vor dem Jahreswechsel 2025/2026 das für die Gemeinnützigkeit und damit die Vereinsbesteuerung wichtige Steueränderungsgesetz 2025 auf parlamentarischer Ebene abschließend verabschiedet. Nunmehr können die vielen Einzeländerungen und Neuvorgaben tatsächlich noch rechtzeitig zum 1. Januar 2026 in...mehr

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Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 7 Aktueller Umsatzsteuerhinweis

Für die Umsatzsteuer gibt es auch eine wichtige Steuergrenze, die man als steuerorientierter Verein stets kennen sollte: Liegt man mit seinen Bruttoeinnahmen im Vorjahr noch unter 25.000 Euro und bleibt man im laufenden Kalenderjahr unter 100.000 Euro, kann man als sog. Kleinunternehmer auch im laufenden Jahr ohne Umsatzsteuer-Zahllasten aus den erzielten Vereinseinnahmen be...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 4.3 Zum Weg in die Gemeinnützigkeit

Worauf ist bei Satzungsänderungen oder auch bei Vereinsneugründungen zu achten? Erstellung einer Gründungssatzung als Entwurf oder Aufstellung der beabsichtigen Änderungen bei bereits vorhandener Vereinssatzung Ansprechpartner 1: Finanzamt am Vereinssitz Prüfen: Text der Steuermustersatzung nun komplett enthalten in der Satzung? Völlig unabhängig von der Prüfung durch das Verein...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Rechnung für Vereine / 3.2 Hybride E-Rechnung

Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, ist es auch möglich, die Rechnung als hybride Rechnung auszustellen. Eine hybride Rechnung ist eine E-Rechnung, die aus einer Datei mit zwei Datenteilen besteht: einem maschinenlesbaren strukturierten Datenteil (z. B. einem strukturierten XML-Datensatz nach der Norm EN 16931) und einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. einem PDF-Dokument). ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Rechnung für Vereine / 3.1 Reine E-Rechnung

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatisierte elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss die Anforderungen der Norm EN 16931 erfüllen. Die E-Rechnung kann dann z. B. eine Textdatei mit einem XML-Datensatz nach dieser Norm sein. Eine ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Rechnung für Vereine / 1 Grundlagen zu Rechnungen

Zunächst sollen die grundsätzlichen Regelungen zu Rechnungen und zur Rechnungspflicht beschrieben werden. Diese Grundsätze gelten auch bisher schon. Sie gelten für alle Rechnungen und damit auch für E-Rechnungen. Hinweis Rechtsgrundlagen zu Rechnungen und E-Rechnungen: Die Regelungen zu Rechnungen, auch zu E-Rechnungen, sind in §§ 14 bis 14b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ent...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 4.2 Der neue E-Sport

Ab 2026 ist die Förderung des E-Sports als Ergänzung zum grundsätzlich anerkannten Sport nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO hinzugekommen. Nun können auch Sportvereine den E-Sport etwa in Abteilungen zulassen oder Vereine könnten selbstständig den E-Sport als eigene Sportart in die neue Vereinssatzung aufnehmen. Ähnlich wie bisher in der Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 12 Nr. 21 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das neue Vereinsjahr 2026 –... / 9 Weitere relevante Änderungen mit Wirkung ab 2026 im Überblick:

Anhebung des ESt-Tarifs beim Grundfreibetrag auf 12.348 Euro/24.696 Euro Kinderfreibetragsanhebung, Anhebung Kindergeld auf 259 Euro monatlich Anhebung der Freigrenze beim Soli auf 20.350 Euro/40.70 Euro an festgesetzter ESt. Weiterführung der Mobilitätsprämie von 14 % der Entfernungspauschale für Bezieher von geringem Einkommen; Das Aktivrentengesetz nach § 3 Nr. 21 EStG sieht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberverband / Zusammenfassung

Begriff Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zwecks gemeinsamer Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen. Sie sind in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist durch die Verfassung als Grundrecht...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 8a Gemeins... / 3 Literatur

Rz. 70 Basche, Stärkung der Pflegekompetenz – eine kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, RDG 2025, 288. Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge, Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz –...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 102 Blüggel/Wagner, Schulden im SGB II, NZS 2018, 677. Deutscher Bundestag, Nicht- bzw. Anrechenbarkeit von kommunalen Heizkostenzuschüssen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a.), BT-Drs. 20/2753. Deutsche Rentenversicherung Bund, Verwaltungspraxis nach Änderungen im Befreiungsr...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.5 Pflegegeld nach dem SGB VIII

Rz. 43 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellt das Pflegegeld nach dem SGB VIII teilweise von der Berücksichtigung als Einkommen frei. Pflegegeld kommt bei Vollzeitpflege wie auch Tagespflege in Betracht (§§ 29, 33 SGB VIII und § 23 SGB VIII). Relevant ist der Teil, der tatsächlich als Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz gewährt wird. Heftig umstritten ist die teilwei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 116 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in der Arbeitsförderung Geflüchteter, SozSich 2022, 184. Deister/Frerichs/Reil/Schütte, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Hamburg: Grundsicherung und Ar...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Bewerbungsverfahren: Diskri... / 2.1 Anspruch

Bei einem Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für verfassungsmäßige Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) über § 31 BGB und gemäß § 278 BGB a...mehr