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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anrechnungsverfügung / I. Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 1

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

In den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden der steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt neben der Festsetzung der jeweiligen Steuer regelmäßig auch eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 EStG (Anhang 10), § 18 Abs. 4 UStG (Anhang 5), § 20 Abs. 1 GewStG (Anhang 7)) auf die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer.

 

Tz. 2

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ist jedoch kein Teil der Steuerfestsetzung, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung und nur äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden. Mit der Anrechnung wird nämlich eine Entscheidung darüber getroffen, was auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird und was nicht (BFH vom 13.01.2005, BStBl II 2005, 457). Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO.

 

Tz. 3

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Jedoch ist nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Steuerbescheides ausgewiesen wird, Teil dieses besonderen Verwaltungsakts.

So gilt dies in einem Körperschaftsteuerbescheid beispielsweise nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Die im Abrechnungsteil ggf. enthaltenen weitere Punkte (sonstige Zahlungen und Umbuchungen) werden durch die Abrechnung im Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig festgestellt (BFH vom 13.01.2005, VII B 147/04, BStBl II 2005, 457).

 

Tz. 4

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Die Anrechnungsverfügung gehört nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Nach außen wird damit eine Entscheidung darüber getroffen, was auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnen ist u...

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