Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Die Genossenschaft ist damit eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Die Besonderheit der Rechtsform der Genossenschaft ist dabei vor allem in der gemeinschaftlichen Verbindung von Personen zur Selbsthilfe zu sehen, die sich aus der Historie dieser Rechtsform erklärt.
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person (§ 17 GenG), die ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt (§ 13 GenG). Für die Errichtung einer Genossenschaft sind mindestens 3 Mitglieder (§ 4 GenG) erforderlich, die eine Satzung in schriftlicher Form errichten (§ 5 GenG). Das Gesetz normiert den erforderlichen Mindestinhalt der Satzung (§§ 6 ff. GenG). Hingewiesen sei darauf, dass bereits seit der Neufassung des GenG im Jahr 2006 der Begriff des Genossen, der wohl nicht mehr zeitgemäß klang, im Gesetz durchgängig durch den des Mitglieds ersetzt worden ist.
In der Praxis finden sich Genossenschaften in einer Vielzahl von Ausprägungen. Zu denken ist hierbei zunächst an die klassischen landwirtschaftlichen Vertriebs- und Verwertungsgenossenschaften, aber auch an die Volks- und Raiffeisenbanken, Wohnungsbaugenossenschaften oder Einkaufsgenossenschaften. Genossenschaften kommt somit eine erhebliche Bedeutung im Wirtschaftsleben zu.